german mouse and hamster club

Vereinssitz: Oberhausen/Rhld. VR 41634 Gründungsjahr: 2004
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Zuchtordnung für die Campbell-Zwerghamsterzucht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Zuchtleitung
§ 3 Züchter
§ 4 Bestimmungen zur Zuchtrechtvergabe als anerkannter Zwerghamsterzüchter
§ 5 Bedeutung des Zuchtrechts für den Züchter
§ 6 Erlangung des Zuchtrechts
§ 7 Herkunft und Abstammung von Zuchttieren
§ 8 Generelle Zuchtbestimmungen
§ 9 Zuchtausschluss qualzüchtiger Formen
§ 10 Inzucht
§ 11 Mindest- und Höchstalter von Zuchttieren
§ 12 Verpaarung von Zuchttieren
§ 13 Häufigkeit der Zuchtverwendung
§ 14 Geburt und Aufzucht
§ 15 Geschlechtertrennung
§ 16 Abgabe von Heim- und Zuchttieren
§ 17 Zuchtname
§ 18 Zuchtbücher und Ahnentafeln
§ 19 Wurfnamen
§ 20 Ausländische Züchter
§ 21 Schlussbestimmungen

§ 1 Allgemeines

1. Ziel der Zuchtordnung des DMRM dient der Förderung planmäßiger und gezielter Zucht von Campbell-Zwerghamstern. Oberstes Ziel der Campbell-Zwerghamsterzucht im DMRM sind gesunde Tiere mit freundlichem Wesen. Schönheitsmerkmale wie Typ, Gestalt, Fell- und Farbqualität sind sekundäre Ziele. Die Arbeit an den Zuchtzielen schließt ein, dass die Züchter alle zuchtrelevanten Daten ihrer Tiere festhalten, sich gegenseitig austauschen und beraten.
Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung, Zuchtkontrollen, Führung von Zuchtbüchern und Stammbäumen durch den DMRM bzw. dessen Züchter mit ein.
2. Das Ziel eines jeden Züchters muss sein, aus guten Elterntieren noch bessere Nachzucht hervorzubringen. Um dies zu erreichen, ist das besondere Augenmerk auf eine wohlüberlegte Zuchtauswahl unter Berücksichtigung geeigneter Blutführung zu richten.
Der Züchter darf sich nicht von materiellen Überlegungen oder persönlichem Geltungsbedürfnis leiten lassen. Oberster Grundsatz muss immer sein: Verbesserung, nicht Vermehrung.
Erbliche Fehler und Krankheiten müssen erkannt und planmäßig, züchterisch bekämpft werden. Besonderes Augenmerk liegt bei der vererbbaren Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus).
3. Die Zuchtordnung ist für alle Züchter des DMRM verbindlich. Eindeutig als Empfehlung deklarierte Hinweise sind richtungweisend, sollten beachtet und möglichst angenommen werden.
4. Verstöße gegen die Zuchtordnung, die nicht gegenüber der Zuchtkommission zulässig begründet werden können, haben einen befristeten Entzug des Zuchtrechts zur Folge. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung und Wiederholung, kann ein generelles Zuchtverbot im DMRM ausgesprochen werden.
Zuchtrechtentzug und Zuchtverbot eines Züchters können durch ein vereinsinternes oder auch öffentliches Organ des DMRM bekannt gegeben werden.
5. Alle Züchter sind verpflichtet, sich selbst über den aktuellen Stand der Zuchtbestimmungen des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Hierzu gehört die Informationsbeschaffung über das Forum sowie die Homepage des Vereins. Besteht kein Internetzugang, muss bei der Zuchtleitung ausdrücklich um postalische oder telefonische Information gebeten werden.
6. Züchtern, bei denen jeglicher persönlicher Kontakt mit sämtlichen Mitgliedern des Vereins längerfristig vollkommen ausbleibt, wird das Zuchtrecht entzogen, weil der Verein die Empfehlung einer ihm unbekannten Zucht unter anderem über seine öffentliche Züchterliste nicht verantworten kann. In derartigen Fällen ist der Verein nicht verpflichtet, mit dem jeweiligen Züchter Rücksprache zu halten.
7. In Ausnahmefällen, in denen die Zuchtordnung in Teilbereichen begründet nicht eingehalten werden kann, muss dies der Zuchtkommission formlos gemeldet werden. Erhebt die Zuchtkommission binnen 10 Tagen keinen Einspruch, gilt das Vorgehen als genehmigt.

§ 2 Zuchtleitung

1. Die Leitung aller Bereiche des Zuchtwesens obliegt der Zuchtkommission. Sie entscheidet in Absprache mit dem Vorstand des DMRM über die Aussprache oder Aberkennung des Zuchtrechts und entscheidet bei Zuchtverstößen. Anerkannte Züchter des DMRM werden von der Zuchtkommission durch Beratung und Schulung gefördert.
Die weiteren Kernfunktionen der Zuchtkommission sind der Kommissionsordnung zu entnehmen.

§ 3 Züchter

1. Züchter können nur natürliche Personen sein, kommerziellen Zwerghamsterzüchtern ist die Zucht im DMRM nicht erlaubt.
2. Als Züchter eines Campbell-Zwerghamsters gilt der berechtigte Eigentümer des Zuchtweibchens zum Zeitpunkt des Belegens.
3. Alle Züchter, die Mitglied des DMRM sind, müssen der Zuchtordnung sowie sämtlichen weiteren Zuchtbestimmungen folgen. Züchter handeln im Rahmen der Zuchtordnung und weiterer Zuchtbestimmungen des DMRM eigenverantwortlich.
4. Züchter müssen über die nötigen Räumlichkeiten und eine entsprechende Zuchtanlage verfügen, um eine zuchtgerechte Unterbringung der Zwerghamster gewährleisten zu können und hygienischen Anforderungen innerhalb einer Zucht gerecht zu werden.
5. Züchter sind aufgrund ihrer exponierten Stellung im Verein zu einem untadeligen Auftreten in der Öffentlichkeit und aufrichtigem Umgang mit Zwerghamsterinteressenten und Käufern verpflichtet. Bei Verdacht auf oder Erfahrungen mit unseriösen Interessenten bzw. Abnehmern sind die Züchter aufgefordert, dies vereinsintern kundzugeben.
6. Üble Nachrede gegenüber anderen Züchtern des Vereins ist zu unterlassen. Besteht ein begründeter Verdacht auf Missstände innerhalb einer anderen Zucht, ist dies ausschließlich den Mitgliedern der Zuchtkommission oder des Vorstands gegenüber mitzuteilen.
7. Zuchtanfänger sollten die Hilfe und Unterweisung durch erfahrene Züchter in Anspruch nehmen. Entsprechende Kontakte werden gern über den Verein hergestellt.

§ 4 Bestimmungen zur Zuchtrechtvergabe als anerkannter Campbell-Zwerghamsterzüchter

1. Der Verein bietet jedem Vereinsmitglied Hilfestellung in allgemeinen Belangen der Zwerghamsterzucht an.
2. Um eine vom DMRM anerkannte und geförderte Zucht zu führen, bedarf es neben der Mitgliedschaft der Aussprache des Zuchtrechts durch den Verein. Anerkannte Züchter verpflichten sich im Besonderen neben der Einhaltung der Zuchtordnung alle weiteren durch den Verein erlassenen Bestimmungen zur Zucht einzuhalten.
3. Folgende Auflagen gehören neben der Einhaltung der Zuchtordnung zur Aussprache des Zuchtrechts:
a) Der Züchter richtet sich nach den Vorgaben des allgemeinen Standards* hinsichtlich des primären Zuchtziels, ein gesundes, vitales, schmerz- und leidenfreies Tier mit positiven Wesensmerkmalen zu züchten.
b) Der Züchter ist nicht verpflichtet, farbreine Verpaarungen durchzuführen. Es wird empfohlen, in passenden Farbgruppen zu züchten, wobei Auskreuzungen zugunsten der Gesundheit oder des Charakters der Tiere vorgenommen werden können.
c) Die Überprüfung, ob die Zucht ordnungsgemäß geführt wird, geschieht durch entsprechende Referenzen weiterer Vereinsmitglieder. Somit müssen die Zucht und die Zuchttiere auch anderen Vereinszüchtern durch persönlichen Kontakt mit dem Züchter bekannt sein. In Zweifelsfällen kann die Zuchtkommission die Vorstellung von Zuchttieren verlangen oder einen unangekündigten Kontrollbesuch anordnen.
d) Der Züchter ist verpflichtet, alle zuchtrelevanten Daten handschriftlich oder elektronisch zu fixieren und muss auf Verlangen alle relevanten Aufzeichnungen der Zuchtkommission vorzeigen können.
e) Bleibt ein Kontakt zwischen Züchter und weiteren Mitgliedern des Vereins längerfristig aus, wird dem Züchter das Zuchtrecht entzogen, weil der Verein niemanden empfehlen kann, dessen Zucht ihm nicht oder nicht mehr bekannt ist.
f) Bei fortgeführter Mitgliedschaft kann nach einmaligem Entzug des Zuchtrechts aus den hier genannten Gründen frühestens nach sechs Monaten nach Aussprache des Entzugs ein Antrag auf Rückerhalt des Zuchtrechts gestellt werden.
4. Züchter, die mit der Zucht pausieren möchten, müssen das Ruhen ihrer Zucht bei der Zuchtkommission formlos bekannt geben. In der offiziellen Züchterliste erscheint dann ein entsprechender Vermerk. Wird die Zucht wieder aufgenommen, muss dies ebenfalls formlos der Zuchtleitung mitgeteilt werden. Die Ruhezeit einer Zucht darf sich maximal über zwei Jahre erstrecken, ansonsten bedarf es einer erneuten Anerkennung der Zucht. Über das jeweilige Verfahren der erneuten Anerkennung entscheidet die Zuchtkommission.
5. Züchter, denen es für einen begrenzten Zeitraum nicht möglich ist, mit anderen Vereinsmitgliedern in Kontakt zu stehen, die ihre Zucht aber dennoch fortführen möchten, müssen dies bei der Zuchtkommission formlos bekannt geben. Erstreckt sich dieser Zeitraum über mehr als sechs Monate, gilt die Zucht in dieser Zeit ebenfalls als ruhend und Nachzuchten dürfen keine DMRM-Ahnentafeln erhalten, weil davon auszugehen ist, dass der Züchter sich während dieser Zeit nicht auf dem aktuellen Stand des Vereinsgeschehens hinsichtlich der Zucht befinden kann.
6. Züchter, die die vollständige Aufgabe ihrer Zucht planen oder aus sonstigen Gründen vom Zuchtrecht endgültig zurücktreten möchten, müssen dies formlos bei der Zuchtkommission bekannt geben. Ein solcher Rücktritt ist nicht vergleichbar mit dem Ruhen einer Zucht. Im Falle einer Umbesinnung muss grundsätzlich eine erneute Anerkennung der Zucht ausgesprochen werden, wobei die Zuchtkommission über das jeweilige Verfahren entscheidet. Aus Gründen des Verwaltungsaufwands ist eine Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Rücktritts einzuhalten. Sollte der Züchter die Bekanntgabe seiner Zuchtaufgabe versäumt haben und der Verein erhält die entsprechende Information anderweitig, wird ihm die Anerkennung der Zucht automatisch entzogen und er wird ohne Rücksprache aus der Züchterliste herausgenommen.

§ 5 Bedeutung des Zuchtrechts für den Züchter

Die Aussprache des Zuchtrechts bewirkt:
1. Der anerkannte Vereinszüchter erhält einen Züchterausweis sowie eine Züchternummer unter der er registriert wird.
2. Der persönliche Zuchtname jedes Züchters ist innerhalb des Vereins geschützt.
3. Anerkannte Züchter erhalten ein Deckblatt als Vorder- und Rückseite für eine gültige DMRM-Ahnentafel.
4. Alle Züchter bekommen Hilfestellung für das Aufsetzen von Abgabeverträgen für Heim- und Zuchttiere.
5. Anerkannte Züchter werden in die offizielle Züchterliste des Vereins aufgenommen. Ein Antrag auf Zuchtanerkennung enthält somit implizit, dass der Züchter einverstanden ist, dass seine Daten (Zuchtname, Züchternummer, Name, Wohnort, Homepage) im Internet veröffentlicht werden.
6. Alle Züchter sind berechtigt, auf sämtlichen Shows des DMRM auszustellen, sofern die von ihnen vorzustellenden Tiere den Ausschreibungsbedingungen entsprechen.
7. Der Züchter wird vom Verein in allen Zuchtangelegenheiten speziell gefördert.
8. Gemäß den Vereinszielen werden Züchter im Bereich der Rasse- und Showzucht in besonderem Maße gefördert.
9. Die Aufnahme in die Zuchtkommission ist nur für anerkannte Züchter des Vereins möglich.
10. Die Ausbildung und Ernennung zum Zuchtrichter des DMRM für Campbell-Zwerghamster sowie die Ausführung dieses Zuchtrichteramtes ist ausschließlich für anerkannte Züchter des DMRM möglich (Näheres beschreibt die Zuchtrichterordnung).

§ 6 Erlangung des Zuchtrechts

1. Die Anerkennung als offizielle Campbell-Zwerghamsterzucht des DMRM wird formlos bei der Leitung der Zuchtkommission beantragt. Auch ein Mitglied das bereits die Züchteranerkennung für eine andere Tierart hat, muss eine Anerkennung für die Campbell-Zwerghamsterzucht beantragen. Über die Genehmigung oder Ablehnung entscheidet die Zuchtkommission gemeinsam mit dem Vorstand.
2. Wird ein Antrag auf Anerkennung abgelehnt, entscheidet die Zuchtkommission, ob der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten Antrag stellen kann. Bei wiederholter Ablehnung ist kein weiterer Antrag auf Anerkennung möglich.
3. Der Antragsteller für eine Züchteranerkennung muss folgende Kriterien erfüllen:
a) Besitz der ordentlichen Mitgliedschaft.
b) Die Vollendung des 18. Lebensjahres.
c) Für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem anerkannten DMRM-Züchter leben, dessen Zucht zudem bereits seit mindestens zwei Jahren anerkannt ist, kann ein Erziehungsberechtigter einen Antrag auf Zuchtanerkennung für den Jugendlichen stellen.

§ 7 Herkunft und Abstammung von Zuchttieren

1. Um den wahren Grundsätzen der Bedeutung von Zucht zu folgen und einen generellen Zuchtfortschritt der deutschen Campbell-Zwerghamsterpopulation zu gewährleisten sowie um der Problematik krankheitsanfälliger und/oder hybridisierter Tiere entgegen zu wirken, ist regulär die Zucht mit Tieren unbekannter Herkunft für alle anerkannten DMRM-Züchter verboten. Zu den Tieren unbekannter Herkunft zählen Zwerghamster aus Zoofachgeschäften, aus Tierheimen oder aus dem Verkauf auf Börsen oder Messen.
2. Zur Zucht im DMRM geeignet sind grundsätzlich nur Campbell-Zwerghamster, die gesund und artrein sind, aus einer privaten Zucht entstammen und dem Standard* weitestgehend entsprechen. Kreuzungen aus Campbell-Zwerghamstern und Dsungarischen Zwerghamstern bzw. nicht artreinen Campbell-Zwerghamstern (Hybriden) sind nicht erlaubt. Ein für die Vereinszucht tauglicher Campbell-Zwerghamster muss neben den genannten Punkten zusätzlich über einen Stammbaum verfügen, der mindestens zwei Generationen angibt.
Nicht zur Zucht zugelassen sind all diejenigen Zwerghamster, die in keiner Weise den Zuchtstandards für Campbell-Zwerghamster* entsprechen. Es sind die Zwerghamster, die u. a. im Handel oder bei Züchtern, die mit Zwerghamstern aus dem Handel züchten, zu finden sind. Sie verfügen meist über keinen oder einen sehr minimalen Stammbaum. Eine Hybridisierung mit Dsungarischen Zwerghamstern kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.
3. Zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit, Rassemerkmale und Artenreinheit von Campbell-Zwerghamstern ist es Züchtern des DMRM in der Regel untersagt, Zwerghamster unbekannter Herkunft zur Zucht zu verwenden. Sollen solche Tiere in begründeten Fällen dennoch zur Zucht verwendet werden, ist zu beachten, dass sie keine Zwerghamster unbekannter Herkunft sein dürfen und aus privater Zucht entstammen müssen. Die Tiere sollten alle Eigenschaften eines Campbell-Zwerghamsters aufweisen und eine mögliche Hybridisierung sicher ausgeschlossen sein. Züchter des DMRM sind dazu verpflichtet, im Zuchtverlauf ihre Zwerghamster mindestens dem Zuchtstandard* anzupassen.
5. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind unter Umständen möglich, bedürfen aber einer Genehmigung durch die Zuchtkommission.

§ 8 Generelle Zuchtbestimmungen

1. Es darf nur mit gesunden Zwerghamstern mit guter Konstitution und Kondition gezüchtet werden.
2. Die Zuchttiere müssen artrein sein. Es dürfen keine Tiere eingesetzt werden, die aus einer Verpaarung mit Dsungarischen Zwerghamstern entstanden sind.
3. Vor einem Zuchteinsatz muss eine Diabetesbelastung des Tieres ausgeschlossen werden. Der Züchter trägt dafür Sorge, seinen Gesamtbestand regelmäßig auf erhöhte Glucosewerte im Urin sowie äußerliche Symptome zu untersuchen.
4. Der Züchter hat bei Neuanschaffung von Tieren unbedingt eine Quarantänezeit einzuhalten. Dauer, Durchführung und Methoden der Quarantäne sind dem Vereinsforum zu entnehmen.
Während der ersten Phase der Quarantänezeit sind die Tiere vorsichtshalber gegen Ekto- und Endoparasiten zu behandeln, sofern dies nicht zuvor durch den Züchter der Tiere bereits geschehen ist.
5. Der Züchter ist verpflichtet Muttertiere und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und zuchtgerecht sowie unter entsprechend hygienischen und stressfreien Bedingungen unterzubringen.
6. Der Züchter muss nach bestem Gewissen strenge Zuchtauswahl nach den Kriterien Gesundheit, Erbgesundheit, Fitness, Vitalität, Fertilität, Aufzuchtverhalten, Charakter, und Fellbeschaffenheit betreiben. Nachfolgend sollen die Merkmale Typ und Gestalt bei der Zuchtauslese berücksichtigt werden. Selektion nach Farbe und Zeichnung ist erwünscht, jedoch allen anderen Zielen untergeordnet.
7. Die Zucht mit Campbell-Zwerghamstern unter 30 Gramm Körpergewicht ist generell untersagt. Züchter sollten entsprechend höhere Gewichte für ihre Zuchttiere berücksichtigen. Das angegebene Mindestgewicht darf nicht Resultat übermäßiger und/oder sehr fettreicher Fütterung sein.
8. Der Züchter muss seine Zucht so organisieren, dass die Elternschaft der Nachzuchten zweifelsfrei bestimmt werden kann.
9. Tiere, die dem Menschen gegenüber deutlich aggressives Verhalten, wie Bissigkeit oder extreme Scheu zeigen, sind von der Zucht auszuschließen.
10. Tiere, die gegenüber Artgenossen aggressives oder aversives Verhalten zeigen, sind aus der Zucht auszuschließen. Campbell-Zwerghamster beiderlei Geschlechts sollten sich problemlos vergesellschaften lassen.
11. In Fällen von Verwerfen oder Töten des Wurfes, kann ein zweiter Zuchtversuch mit dem Weibchen unternommen werden. Bei erneutem Scheitern ist das Weibchen aus der Zucht zu nehmen.
12. Krankhafte Auffälligkeiten (z. B. Diabetessymptome, Tumore) sind vom Züchter zu dokumentieren. Die Entscheidung, Nachzuchten von diesbzgl. auffällig gewordenen Zwerghamstern aus der Zucht zu nehmen obliegt dem Züchter unter Abwägung der Punkte Erhaltung der genetischen Variabilität des Stammes, dem Gesamtzuchtwert des betroffenen Tieres und den bisherigen Beobachtungen bzgl. seiner Verwandten.
13. Es wird empfohlen von der Verpaarung zweier Tiere mit Satinfell abzusehen. Satinzucht sollte nur über die Kreuzung Satinfell mit Normalhaar erfolgen.
14. Es wird empfohlen gescheckte Zwerghamster nicht miteinander zu verpaaren. Die Verpaarung zweier gescheckter Tiere ist nur dann vertretbar, wenn eine negative Belastung der verantwortlichen Allele ausgeschlossen ist.
15. Es dürfen willentlich keine gemäß DMRM qualzüchtigen Formen (s. § 9) gezüchtet werden. Abgabe und Verkauf unwillentlich gezüchteter oder bedingt durch eine von der Zuchtkommission genehmigte Abweichung von der Zuchtordnung gezüchteter Tiere, die einer Qualzuchtform angehören, darf ausschließlich als Futtertier oder Heimtier geschehen. Eine Weiterzucht mit diesen Tieren muss garantiert ausgeschlossen sein.

§ 9 Zuchtausschluss qualzüchtiger Formen

1. Die vorsätzliche Zucht von folgenden Varianten ist im DMRM aus Gründen der Qualzuchtproblematik ausdrücklich verboten:
a. Tiere ohne Fell (Nackthamster) oder mit partiell fehlendem Fell
b. Tiere mit deformierten Schwänzen
c. sämtliche Formen von Tieren mit gelocktem/gewelltem Fell (Rex, Wavy)
2. Es ist verboten, Tiere miteinander zu kreuzen, die Träger eines Letalfaktors sind, der bei der Nachzucht zum postnatalen Tod der homozygoten Jungtiere führt. Hierunter fallen u.a. Campbell-Zwerghamster die Träger des Mi-Gens sind.
3. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen einer formlosen Genehmigung durch die Zuchtkommission.

§ 10 Inzucht

1. Die sinnvolle und gezielte Anwendung von Inzucht bedarf eines speziellen Hintergrundwissens. Infolgedessen ist die Verpaarung verwandter Tiere im Sinne enger Inzucht (Rückkreuzungen mit Vater bzw. Mutter sowie Vollgeschwisterverpaarungen) erst denjenigen Züchtern erlaubt, welchen positive wie negative Wirkweisen von Inzucht bekannt sind und welche Inzuchtdepressionen im frühen Anfangsstadium zu erkennen wissen.

§ 11 Mindest- und Höchstalter von Zuchttieren

1. Bei Zuchtweibchen darf die erste Anpaarung nicht unter einem Alter von zwölf Wochen geschehen. Ein Alter von mindestens vier Monaten wird empfohlen, weil sich genetische Dispositionen zumeist erst im Laufe des ersten Lebenshalbjahres oder sogar später phänotypisch ausprägen.
2. Der späteste Termin zur ersten Anpaarung eines Weibchens ist das Alter von neun Monaten. Es empfiehlt sich, nicht länger als bis zu einem Alter von fünf bis acht Monaten zu warten.
3. Die letzte Anpaarung von Weibchen darf nicht über einem Alter von vierzehn Monaten stattfinden. Ein Höchstalter von zwölf Monaten wird empfohlen.
4. Zuchtmännchen dürfen nicht unter einem Alter von zwölf Wochen zum ersten Zuchteinsatz kommen. Es wird empfohlen, sie auch frühestens erst ab sechs Monaten in die Zucht zu bringen.
5. Der Zeitpunkt des letzten Deckakts eines Zuchtmännchens ist nicht begrenzt. Nachlassende Fruchtbarkeit im Alter sollte jedoch bei der Zuchtplanung berücksichtigt werden.

§ 12 Verpaarung von Zuchttieren

1. Es wird empfohlen, Weibchen und Männchen zur Paarung in ein neutrales Behältnis zu bringen. Des Weiteren sollen beide Zwerghamster in den ersten Minuten des Aufeinandertreffens auf ihre Verträglichkeit hin beobachtet werden und vorsichtshalber in den nächsten Stunden nicht völlig unbeaufsichtigt bleiben, um festzustellen, ob die Tiere friedfertig miteinander umgehen.
2. Der Zeitraum des Verpaarens sollte auf eine Dauer von mindestens fünf Tagen angesetzt sein.
3. Sind mehrere Verpaarungen geplant, ist es empfehlenswert, diese möglichst zeitgleich vorzunehmen um in Notfällen eine Ammenaufzucht durchführen zu können.

§ 13 Häufigkeit der Zuchtverwendung

1. Die Wurfanzahl eines Zuchtweibchens darf maximal vier Würfe betragen. Unter Beachtung einer vier- bis zehnmonatigen Wartezeit zur gewissenhaften Zuchtauslese verringert sich die mögliche Wurfanzahl zwangsläufig entsprechend.
2. Es wird empfohlen, eine direkte Neubelegung des Weibchens nach der Geburt zu vermeiden, um eine Doppelbelastung durch Trächtigkeit und gleichzeitiger Aufzucht zu verhindern. Sollen die Elterntiere den Wurf gemeinsam aufziehen, wir die natürliche Verhütungsmethode empfohlen. Hinweise hierzu sind dem Merkblatt zu entnehmen.
3. Bei einer Wurfgröße von unter vier Welpen ist eine weitere Belegung direkt nach der Aufzucht der Welpen zulässig.
4. Nach der Aufzucht der Welpen ist eine entsprechende Zuchtpause einzuhalten. Bei einem kleinen Wurf wird eine Zuchtpause von mindestens vier Wochen und bei einem größeren Wurf oder zwei aufeinander folgenden Würfen von mindestens zehn Wochen empfohlen.

§ 14 Geburt und Aufzucht

1. Die Aufzucht eines Wurfes kann in Weibchengruppen von zwei bis drei Individuen oder in Einzelaufzucht geschehen. Eine gemeinsame Aufzucht der Elterntiere ist ebenfalls erlaubt, bedarf allerdings des nötigen Fachwissens um erneute Belegung des Muttertieres und später auch der Nachkommen zu unterbinden. Hinweise zu den verschiedenen Aufzuchtsformen sind dem Merkblatt zu entnehmen.
2. Im Bedarfsfall ist die Aufzucht durch Ammen gestattet.

§ 15 Geschlechtertrennung

1. Fortpflanzungsfähige Männchen und Weibchen, die sich nicht im aktiven Zuchteinsatz befinden, werden grundsätzlich getrennt gehalten.
2. Jungtiere sollten frühestens mit etwa 28 Tagen von der Mutter getrennt werden. Die Geschwister bzw. generell Junghamster verschiedenen Geschlechts sollten spätestens mit 40 Tagen in nach Geschlechtern getrennten Gruppen gehalten werden.

§ 16 Abgabe von Heim- und Zuchttieren

1. Die Abgabe von Heimtieren und Zuchthamstern darf nicht unter einem Alter von 35 Tagen geschehen.
2. Jeder Züchter hat besten Wissens und Gewissens dafür Sorge zu tragen, dass Zwerghamster, die als Heimtier abgegeben werden, in verantwortungsbewusste Hände kommen. Ebenso ist er verpflichtet, den zukünftigen Halter auf die Problematik des erblichen Diabetes bei Campbell-Zwerghamstern hinzuweisen. Die Abgabe von Heimtieren erfolgt grundsätzlich verbunden mit einem gegebenenfalls auch vertraglich festgehaltenen Zuchtverbot. Dem Halter kann lediglich ein Abstammungsnachweis ausgehändigt werden. Die Ahnentafel kann auf Wunsch beim Züchter eingesehen werden.
3. Zwerghamster zu Zuchtzwecken dürfen ausschließlich an seriöse Züchter abgegeben werden, deren Zuchtgrundsätze mit denen des DMRM vereinbar sind. Der DMRM empfiehlt, die Abgabe von Zuchttieren innerhalb Deutschlands auf Mitglieder des DMRM zu beschränken. Abgaben von Zuchthamstern ins Ausland dürfen nur an volljährige Züchter erfolgen. Auch hier wird empfohlen, an nur an Züchter abzugeben, die einem Klub angehören, der die Zucht von Campbell-Zwerghamstern zum Ziel hat oder dieses zumindest mit einschließt.

§ 17 Zuchtname

1. Der Zuchtname wird vom Züchter bei Beantragung der Züchteranwartschaft angegeben. Er muss durch die Zuchtkommission und den Vorstand genehmigt werden und ist Bestandteil der Züchternummer.
2. Mit Beginn der Züchteranwartschaft ist der Zuchtname innerhalb des Vereins für den Züchter persönlich geschützt. Eine Übertragung auf andere ist nicht zulässig; ausgenommen hiervon ist die Erbfolge unter Familienangehörigen.
3. Zuchtnamen dürfen außer als Erbfolge nach dem Tod des Züchters oder nach Auflösung von dessen Zucht nicht anderweitig vergeben werden.
4. Der Zuchtname ist Namenszusatz für jeden Zwerghamster. Dieser Zusatz muss je nach Zuchtnamen dem eigentlichen Namen des Zwerghamsters deutlich identifizierbar vor- oder nachgestellt werden.
5. Ein Zwerghamster erhält den jeweiligen Zuchtnamen seines tatsächlichen Züchters (s. § 3, Abs. 2).
6. Tiere von Züchtern ohne Zuchtnamen können vom Besitzer einen Beinamen erhalten, der auf den Züchter verweist.
7. Zuchtnamen, die sich Züchter, die nicht dem DMRM oder einem anderen Verein für die Zucht von Mäuseartigen angehören, selbst gegeben haben, können vom DMRM nicht anerkannt werden. Sollte es zum Zuchteinsatz mit Zwerghamstern aus solchen Hobbyzuchten kommen, entfällt der Zuchtname und es wird im Stammbaum lediglich der volle Name des Züchters eingetragen. Bei ausländischen Züchtern werden ebenfalls nur die Zuchtnamen von Züchtern anerkannt, die in einem Zuchtverein organisiert sind.

§ 18 Zuchtbücher und Ahnentafeln

1. Alle Züchter des DMRM sind verpflichtet Zuchtbücher (in frei gewählter Form) und Stammbäume zu führen.
2. Anerkannte DMRM-Züchter erhalten das Ahnentafel-Deckblatt des DMRM. Der DMRM stellt beispielhafte Zuchtbücher als Hilfestellung zur Verfügung. Die Datenblätter dürfen im Original verwandt oder für die Gestaltung der eigenen Buchführung bearbeitet werden.
3. Zuchtbücher sind schriftlich oder elektronisch anzulegen und aufzubewahren. Verpflichtende Daten sind dem Vereinsforum zu entnehmen.
4. Abgesehen vom Deckblatt können Ahnentafeln frei gestaltet werden. Neben dem Wurfdatum und dem Geschlecht des Hamsters weisen sie (sofern möglich) mindestens drei Generationen bei den Vorfahren auf und benennen die jeweiligen Züchter der Vorfahren. Weiterhin enthalten sie die Farb- und Fellvarianten der genannten Tiere und evtl. Preistitel sowie Ausstellungsergebnisse.
5. Bei Abgabe von Zuchtweibchen, die bereits einen Wurf bzw. Würfe hatten, an andere Züchter, sind die jeweiligen Wurfdaten auf der Ahnentafel zu vermerken.

§ 19 Wurfnamen

1. Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.
2. Der erste Wurf eines Züchters ist der A-Wurf. Des Weiteren folgt er dem Alphabet und beginnt am Ende wieder von vorn.

§ 20 Ausländische Züchter

1. Zuchten ausländischer Züchter, die Mitglied des DMRM sind und gleichzeitig einem Verein ihres Heimatlandes angehören, der die Zucht und Ausstellung von Nagetieren bzw. Mäuseartigen beinhaltet, werden vom DMRM anerkannt. Diese Züchter sind nicht an die Zuchtordnung oder weitere Auflagen des DMRM gebunden, sondern folgen den Zuchtbestimmungen des Vereins ihres Heimatlandes.
2. Ausländische Züchter, in deren Heimatland kein Verein für die Zucht von Nagetieren bzw. Mäuseartigen vorhanden ist, können eine Anerkennung ihrer Zucht über den DMRM beantragen. Eine Bindung an die DMRM-Zuchtordnung und alle weiteren Zuchtbestimmungen des Vereins ist in diesen Fällen verpflichtend. Das jeweilige Verfahren zur Anerkennung ihrer Zucht wird von der Zuchtkommission individuell festgelegt.
3. Eine abschließende Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Züchters erfolgt durch die Zuchtkommission.

§ 21 Schlussbestimmungen

1. Jedes Mitglied des DMRM kann die Zuchtordnung auf der Homepage bzw. dem Forum des Vereins einsehen. Es ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen des DMRM selbständig zu unterrichten.
2. Änderungen der Zuchtordnung treten nach Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Forum des Vereins in Kraft.
3. Die Zuchtordnung des DMRM für die Campbell-Zwerghamsterzucht wurde am 28.02.2011 von der Zuchtkommission und dem Vorstand beschlossen und trat mit ihrer Veröffentlichung am 01.03.2011 erstmalig in Kraft.

Anmerkung:
* Da ein deutscher Standard für Zwerghamster (Allgemeiner Standard, Fell- und Farbstandard) erst in Erstellung ist, sollen Züchter im DMRM e.V. bis zur Fertigstellung eines deutschen Zuchtstandards nach dem niederländischen und britischen (MHC) Standard züchten.

Zu finden sind diese Standards unter folgenden Weblinks:
http://www.kleineknaagdieren.nl/dwerghamsters/index.php
http://www.midlandhamsterclub.co.uk/hamster/campbell.html

Bei Fragen und Unklarheiten ist die Zuchtkommission für Zwerghamster zu Rate zu ziehen.

   
Biologie und Haltung
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Zuchtordnung
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