german mouse and hamster club

Vereinssitz: Oberhausen/Rhld. VR 41634 Gründungsjahr: 2004
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Ausstellungsordnung des DMRM e. V.
Für das bundesweite Richten und Ausstellen von Mäuseartigen.

Inhalt

§1 Allgemeine Bedingungen
§2 Unterbringung und Hygiene
§3 Gebühren
§4 Meldungen
§5 Regressausschluss

__________________________________

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1. Die allgemeinen Bedingungen gelten, bis auf Widerruf, für alle bundesweit durchgeführten DMRM-Zuchtschauen für Mäuseartige, deren Intention die Vorstellung und Bewertung der genannten Tiere ist.

2. Die Tiere werden nach dem vom DMRM ausgearbeiteten Zuchtstandard von einem zugelassenen DMRM-Zuchtrichter oder einem Zuchtrichter eines ausländischen Klubs gerichtet. Ist für eine Art noch kein deutscher Zuchtstandard niedergelegt, richtet ein ausländischer Zuchtrichter nach dem jeweiligen niederländischen oder britischen Standard.
Die geladenen Richter sind über die Ausschreibung bekannt zu geben.

3. Der DMRM unterscheidet in vereinsinterne, vereinsübergreifende und offene Zuchtschauen.

An vereinsinternen Shows können nur eingetragene Mitglieder des DMRM als Aussteller teilnehmen. Die Teilnahme ist nicht wohnsitzabhängig, das heißt es können auch Mitglieder aus dem Ausland an dieser Veranstaltung partizipieren. An vereinsübergreifenden Schauen können Mitglieder des DMRM oder Mitglieder anderer anerkannter Zuchtvereine für Kleinnager aus dem In- und Ausland als Aussteller teilnehmen. Die Teilnahme als Aussteller an offenen Zuchtschauen ist für alle Interessierten möglich, eine Zugehörigkeit zu einem Verein ist dabei keine Voraussetzung.
Die Teilnahmebedingungen sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.

4. Die Ausschreibung für eine Zuchtschau wird im Forum des Vereins oder auf der Homepage des DMRM in deutscher und gegebenenfalls auch in englischer Fassung veröffentlicht. Für vereinsinterne Schauen ist eine Veröffentlichung der Ausschreibung im Mitgliederbereich des Vereinsforums ausreichend.
Die Ausschreibung muss deutlich machen, welche Arten gerichtet werden sollen.
Die Ausschreibung ist in jedem Fall bindender als diese Ordnung, wenn sich daraus widersprüchliche Aussagen ergeben.

5. Grundsätzlich können Tiere verschiedener Altersklassen vorgestellt werden.

Farbmäuse werden in folgende Klassen unterteilt:
juv (juvenile 8-12 Wochen), jun (junior 13-20 Wochen), ad (adult ab 21 Wochen) und sen (ab 13 Monaten).

Welche Altersklassen bei den Farbmäusen für eine Show zugelassen sind bzw. getrennt bewertet werden, kann der jeweiligen Ausschreibung entnommen werden. Entfällt gemäß der Ausschreibung die getrennte Bewertung von Tieren der Klasse jun oder sen, so sind die entsprechenden Mäuse der Klasse ad zu zuordnen.

Syrische Hamster werden in folgende Klassen unterteilt:
jun (junior ab 12 Wochen), ad (adult ab 24 Wochen) und sen (senior ab 14 Monaten)

Welche Altersklassen bei den Syrischen Hamstern für eine Show zugelassen sind bzw. getrennt bewertet werden, kann der jeweiligen Ausschreibung entnommen werden. Entfällt gemäß der Ausschreibung die getrennte Bewertung von Tieren der Klasse sen, so sind die entsprechenden Hamster der Klasse ad zu zuordnen.

Die Altersklassen für andere Arten sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.

6. Auf einer Zuchtschau werden nur Tiere nach den Zuchtstandards gerichtet, die einer in Deutschland anerkannten Rasse entsprechen.

Je nach Ausschreibung können auch Liebhabertiere (Tiere ohne Zugehörigkeit zu einer Rasse, Tiere mit Farbfehlern etc.) gerichtet werden. Bewertet wird in diesem Fall nach Gesundheits- und Pflegezustand, Fellbeschaffenheit sowie Wesen und Temperament.

Bei Arten, für die in Deutschland noch kein Zuchtstandard niedergelegt ist, können nur Rassen gerichtet werden, die in den Niederlanden oder Großbritannien anerkannt sind. Ansonsten ist lediglich eine Bewertung nach Liebhaberkriterien möglich.

Mäuseartige, die einer Zuchtvariante angehören, die der DMRM als qualzüchtig einstuft, dürfen weder von deutschen noch von ausländischen Teilnehmern ausgestellt werden.

7. Das Richten wird anonym und nach Varietäten geordnet durchgeführt. Die Reihenfolge der Varietäten wird vor dem Richtbeginn ausgelost. Wenn angemeldete Tiere nicht pünktlich zur ausgeschriebenen Startzeit der eigentlichen Show anwesend sind, entscheiden die Verantwortlichen der Meldestelle, die Tiere vom Wettbewerb auszuschließen oder noch in den Richtprozess mit einzubinden. Ausgeschlossen werden in jedem Fall Tiere, deren zugeordnete Varietät den Wertungsprozess bereits durchlaufen hat.

8. Ab dem Richtbeginn besteht für alle Personen, die nicht aktiv als Helferpersonal eingesetzt sind, ein Zutrittsverbot zum Richtring. Dies gilt auch für anwesende Vereinsmitglieder, die nach einem Einsatz als Zuträger oder Schreiber abgelöst wurden.

9. Eine Prämierung kommt nur für Tiere in Frage, die im Richtprozess in Bezug auf die Gesamtbewertung mit mindestens dem Prädikat SG (sehr gut) abgeschnitten haben. Mindestmeldungen (z. B. innerhalb einer Altersklasse oder Rasse etc.) sind für eine Prämierung nicht erforderlich.

10. Jedes Tier, das vorgestellt werden soll, muss vorab fristgerecht gemeldet werden. Das Meldeverfahren zur Einschreibung und die Meldefristen werden entsprechend im Internet bekannt gegeben. Aussteller erhalten eine Bestätigung ihrer Meldung. Diese ist am Tag der Schau bei der Meldestelle vorzulegen.

11. Geladene Zuchtrichter dürfen ebenfalls Tiere ausstellen, sofern mindestens ein weiterer Richter bestellt ist, denn Zuchtrichter dürfen ihre eigenen Tiere in keinem Fall selbst richten.

12. Es dürfen keine Tiere spontan an Besucher einer Zuchtschau oder Aussteller, die keinem Zuchtverein für Mäuseartige des In- oder Auslands angehören, verkauft werden. Abgaben an beide Personengruppen sind nur zulässig, wenn bereits vor der Zuchtschau persönlicher Kontakt zwischen Züchter und Interessent bestand und die Abgabetiere entsprechend vorreserviert wurden.

§ 2 Unterbringung und Hygiene

1. Für die Ausstellungstiere sowie andere am Stand des DMRM untergebrachten Tiere gelten die regionalen amtstierärztlichen Vorschriften für Unterbringung und Hygiene.

2. Grundsätzlich gelten folgende allgemeine Regeln:

Für den Transport der Tiere sind geeignete Behältnisse zu wählen. Dabei muss auf einen Schutz vor Hitze, Kälte und Zugluft sowie auf Ausbruchsicherheit geachtet werden. Die Tiere müssen während des Transportes mit ausreichend Futter versorgt sein, auch auf die Abdeckung des Flüssigkeitsbedarfs ist zu achten. Um Angst oder gar Panik beim Transport zu vermeiden, ist dafür Sorge zu leisten, dass die Tiere sich entsprechend sicher fühlen. Darum müssen die Behältnisse so ausgelegt sein, dass sie ein höhlenähnliches Versteck für die Tiere darstellen.
Nach Ankunft am Veranstaltungsort dürfen die Tiere nur länger als rund 20 Minuten (im Sommer rund 10 Minuten) im abgestellten PKW verbleiben, wenn die Temperatur im PKW-Innenraum zwischen 15 und 25 Grad Celsius liegt. Eine zu starke Aufheizung durch Sonneneinstrahlung selbst bei angenehmen Außentemperaturen muss berücksichtigt werden.
Vor Ort soll gemäß Angaben zuständiger Amtsveterinäre in Ausstellungskäfigen nach dem Besatz mit den Ausstellungstieren 2/3 der Grundfläche frei bleiben.
Für ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser (Nippeltränken) vor Ort ist zu sorgen. Darüber hinaus ist auf ein artgerechtes Klima für die Dauer der Unterbringung zu achten (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftzirkulation, Sauerstoffzufuhr). Es ist demnach unbedingt für eine gute Durchlüftung ohne Zugluft Sorge zu tragen. Die Behältnisse werden deswegen ausschließlich von oben belüftet und müssen entsprechend niedrige Wände haben.
Die in den Unterbringungen verwendete Einstreu soll artgerecht, frisch und sauber sein.
Für die Dauer der Show soll für die Tiere eine Rückzugsmöglichkeit gewährleistet sein. Dies kann durch Anfüllen von genügend Heu oder Stroh sowie Papprollen etc. umgesetzt werden. Ebenfalls zu beachten ist, dass ein nicht zu hoher Käfig das Schutzgefühl für die Tiere erhöht.
Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und nicht tragende Tiere ausgestellt werden. Jungtiere müssen in einem Alter sein, in dem sie von den Elterntieren entwöhnt sind und als eigenständig lebensfähig und futterfest gelten.

3. Für Tiere in Schaukäfigen zur Besucherinformation gelten folgende Regelungen:

Schaukäfige sollen dem Besucher zwar Einblicke auf die Tiere gewähren, müssen aber dennoch Rückzugsmöglichkeiten bieten. Da der Schaukäfig regulär höher (und größer) ist als der Ausstellungskäfig, sind Heu, Stroh und Papprollen nicht ausreichend. Stabile Verstecke in Form von Häuschen etc. müssen im Käfig enthalten sein.
Auch muss ein entsprechender Abstand zu den Beschauern gewährleistet sein. Mögliches Hineinfassen oder -husten usw. in die Käfige muss ausgeschlossen werden können.
Zu Demonstrationszwecken dürfen die Tiere von für sie zuständigen Personen nach vorheriger Desinfizierung der Hände aus den Käfigen entnommen werden. Dies darf jedoch nur in größeren Abständen und nicht permanent geschehen, um die Tiere nicht übermäßig zu stören.
Besucher dürfen die Tiere ausschließlich mit Erlaubnis einer zuständigen Person anfassen. Auch sie müssen zu diesem Zweck vorab eine Händedesinfektion durchführen.
Schaukäfige können regulär keine optimale Form der Haltung repräsentieren. Diese Information muss deutlich sicht- und lesbar an oder in der Nähe der Behältnisse zu finden sein.
An den Behältnissen müssen zudem mindestens folgende Angaben gut lesbar angebracht sein: Bezeichnung der Tierart, Geschlecht und Alter der Tiere.
Qual- und Defektzuchten dürfen auch zur reinen Besucherinformation nicht ausgestellt werden. Aufklärungsarbeit zu diesem Thema ist nur über Text- und Bildmaterial zulässig.
Die Tiere dürfen und sollen in artgerechten Konstellationen vergesellschaftet sein (Goldhamster als Einzelgänger ausgeschlossen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Tiere weder untereinander noch gegenüber den Beschauern bissig reagieren.
Den Tieren muss auch bei Gruppenunterbringungen ausreichend Platz zur Verfügung stehen.

4. Für Ausstellungstiere, die am Richtprozess teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

Ausstellungstiere werden anonym gerichtet. Außer der Startnummer dürfen keine weiteren Kennzeichnungen, die auf den Aussteller hinweisen, am Käfig angebracht sein.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der allgemeinen Regelungen sowie der Anonymität durch möglichst einheitliche Käfige, sind generell sog. Makrolonboxen als Ausstellungskäfige vorgeschrieben. In Ausnahmefällen sind Behältnisse erlaubt, deren Abmessungen mit nachstehend genannten Typen von Makrolonboxen übereinstimmen, sofern sie die allgemeinen Regeln ebenfalls erfüllen.
Im Einzelnen gelten folgende Boxengrößen:
Farbmäuse: Typ I (Grundfläche: 200-275 cm2; Höhe: 14 cm)
Syrische Hamster: Typ II (Grundfläche:352-475 cm2; Höhe 15 cm)
Die Größen der Ausstellungsboxen für andere Arten sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.
Um Verwechslungen durch den Richter auszuschließen, müssen alle Ausstellungstiere für den Richtprozess einzeln untergebracht sein.
Für alle ausgestellten Tiere, die an der Meldestelle
angemeldet und deren Käfige auf die Bereitstellungsfläche des Showstandes gestellt wurden, gilt ein generelles Handhabungsverbot bis zur Siegerehrung. Ausnahmen werden ausschließlich vom Personal der Meldestelle oder, bei dessen Verhinderung, von anwesenden Vorstandsmitgliedern genehmigt.

5. Bei Anbindung einer Show des DMRM an einen anderen Veranstalter ist darüber hinaus den Angaben der Ausstellungs- und Börsenordnung des Primärveranstalters Folge zu leisten.

6. Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ausstellungsordnung ist mit Ausschluss von weiteren Zuchtschauen des Vereins zu rechnen.

§ 3 Gebühren

1. Für das Melden der Ausstellungstiere werden Verwaltungs- und Meldegebühren erhoben. Die Gebühren sind in ihrer Höhe gestaffelt nach Gebühren für Mitglieder und für Nichtmitglieder des DMRM. Die Berechnung erfolgt entsprechend des Status.

2. Die Gebührenhöhe und die jeweiligen Zahlungsbedingungen können je nach Ausstellungsform und Ort abweichen und werden somit in der jeweils aktuellen Ausschreibung bekannt gegeben.

3. Grundsätzlich gilt:

a) Wenn ein Teilnehmer seine Anmeldung nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung absagt, wird der volle Betrag an Gebühren fällig.

b) Die Meldegebühr wird für alle gemeldeten und vom Verein bestätigten Tiere fällig, auch wenn sich ein Teilnehmer entscheidet, ein bereits gemeldetes Tier nicht vorzustellen.

c) Die Meldegebühr wird auch fällig für Tiere, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Abweichung anderer Standardvorschriften im Wertungsprozess disqualifiziert werden bzw. von vornherein von der Bewertung ausgeschlossen werden.

d) Die Meldegebühr wird auch dann fällig, wenn ein Tier wegen unsachgemäßer Unterbringung (siehe Unterbringung und Hygienevorschriften) vom Wertungsprozess ausgeschlossen wird.

e) Bei offizieller Verwendung des Reservemeldesystems kann in Einzelfällen anders entschieden werden. Wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein gemeldetes Tier nicht an der Show teilnehmen kann, aber der Teilnehmer Reservemeldungen getätigt hat, kann auf ein Nachrücken eines oder mehrerer Reservetiere anstelle des ursprünglich gemeldeten Ausstellungstiers entschieden werden. Diese Entscheidung ist durch am Veranstaltungsort anwesende Mitglieder der Meldestelle oder des Vorstandes zu treffen. Ein Anspruch auf eine solche Entscheidung im positiven Sinn besteht grundsätzlich nicht. Wenn eine negative Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung getroffen wird, bleiben die Punkte b) und c) dieser Aufzählung uneingeschränkt wirksam.

f) Wenn Tiere gemeldet wurden und die Meldung nicht fristgerecht abgesagt worden ist, so müssen die angefallenen Gebühren per Überweisung auf das Vereinskonto ausgeglichen werden. Dazu ist vorab Kontakt mit der Rechnungsstelle des DMRM aufzunehmen um weitere Anweisungen entgegen zu nehmen.

§ 4 Meldungen

1. Meldungen werden regulär auf elektronischem Wege durchgeführt.

2. Für eine Meldung werden grundsätzlich folgende Angaben zu den auszustellenden Tieren benötigt:

Art, Sektion (Fellvariante), Varietät, Rasse (Farbvariante), Altersklasse, Geschlecht, Name des Züchters sowie dessen Zuchtname

3. Bei postalischen Anmeldungen auf dem Briefweg werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

Name, Anschrift und Telefonnummer (ggf. E-Mailadresse) des Einsenders (Ausstellers)

Hinweis auf die betreffende Ausstellung (Ort, Datum)

Die postalische Anmeldung ist auf einem A 4 Papier in Druckschrift und möglichst maschinell geschrieben zu verfassen und an die in der Ausschreibung angegebene Anschrift der Meldestelle zu senden.
Bei postalischen Meldungen sind die durch den Postweg entstehenden zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf den Annahmeschluss und die Rücksendung der Meldebestätigung vom Meldenden zu berücksichtigen.

4. Auf jeder Show werden die zu richtenden Tiere vom Aussteller vorab an der Meldestelle des DMRM als anwesend gemeldet sowie die fälligen Gebühren entrichtet. Im Zusammenhang mit einer vorliegenden Meldebestätigung werden dem Aussteller anschließend die Startnummern für seine Tiere ausgehändigt, die vom Aussteller von oben sichtbar am Käfig der Tiere anzubringen sind. Die Meldestelle öffnet in der Regel eine Stunde vor Richtbeginn.

§ 5 Regressausschluss

1. Für Sach- oder Personenschäden die dem Aussteller, seinen Begleitpersonen oder seinen Tieren während der An- und Abreise oder der Ausstellung entstehen, übernimmt der DMRM keine Haftung. Gleiches gilt für Vereinsmitarbeiter oder Richter in Bezug auf die An- und Abreise, sowie den Aufenthalt auf der Show.

2. Für jede Ausstellung benennt der DMRM anerkannte Richter aus dem In- oder Ausland. Der Verein behält sich vor, einen vorab benannten Richter durch einen anderen Richter zu ersetzen, falls der vorab benannte Richter am Tag der Show aus triftigen Gründen nicht erscheinen kann. Steht kein "Ersatzrichter" zur Verfügung z.B. wegen der Kurzfristigkeit der Absage, so behält der Verein sich vor, den Richtprozess in Zusammenarbeit von zwei Zuchtrichteranwärtern des DMRM durchführen zu lassen. Ein Regressanspruch gegenüber dem Verein besteht in diesen Fällen nicht.

3. Die Zuchtschauen des DMRM können in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern bzw. in Zusammenhang mit anderen Ausstellungen und Shows geplant und durchgeführt werden. Sollte eine entsprechende Veranstaltung einmal abgesagt werden, bedingt dies möglicherweise auch die Absage der geplanten Show des DMRM oder erfordert Änderungen in Bezug auf die ursprüngliche Planung. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch in der Regel vorab bekannt und wird auf der Vereinswebseite oder im Vereinsforum bekannt gemacht, um für alle Beteiligten Unannehmlichkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Regressansprüche gegenüber dem DMRM bestehen in einem solchen Fall nicht.

4. Auch Unwetter oder andere Formen höherer Gewalt können dazu führen, dass eine geplante Zuchtschau nicht zustande kommt. Auch in einem solchen Fall können keine Regressansprüche gegenüber dem Verein geltend gemacht werden, auch wenn dem Teilnehmer dadurch ein erheblicher Zeitaufwand sowie Anfahrtskosten etc. entstanden sind. Wir empfehlen jedem Teilnehmer oder Besucher einer Zuchtschau daher, sich regelmäßig bis zum Termin der Show über etwaige Änderungen via Internet zu informieren.

   

 

Ausstellungsordnung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum-Disclaimer-Urheberrecht-Datenschutz

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Inhalt

§1 Allgemeine Bedingungen
§2 Unterbringung und Hygiene
§3 Gebühren
§4 Meldungen
§5 Regressausschluss

__________________________________

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1. Die allgemeinen Bedingungen gelten, bis auf Widerruf, für alle bundesweit durchgeführten DMRM-Zuchtschauen für Mäuseartige, deren Intention die Vorstellung und Bewertung der genannten Tiere ist.

2. Die Tiere werden nach dem vom DMRM ausgearbeiteten Zuchtstandard von einem zugelassenen DMRM-Zuchtrichter oder einem Zuchtrichter eines ausländischen Klubs gerichtet. Ist für eine Art noch kein deutscher Zuchtstandard niedergelegt, richtet ein ausländischer Zuchtrichter nach dem jeweiligen niederländischen oder britischen Standard.
Die geladenen Richter sind über die Ausschreibung bekannt zu geben.

3. Der DMRM unterscheidet in vereinsinterne, vereinsübergreifende und offene Zuchtschauen.

An vereinsinternen Shows können nur eingetragene Mitglieder des DMRM als Aussteller teilnehmen. Die Teilnahme ist nicht wohnsitzabhängig, das heißt es können auch Mitglieder aus dem Ausland an dieser Veranstaltung partizipieren. An vereinsübergreifenden Schauen können Mitglieder des DMRM oder Mitglieder anderer anerkannter Zuchtvereine für Kleinnager aus dem In- und Ausland als Aussteller teilnehmen. Die Teilnahme als Aussteller an offenen Zuchtschauen ist für alle Interessierten möglich, eine Zugehörigkeit zu einem Verein ist dabei keine Voraussetzung.
Die Teilnahmebedingungen sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.

4. Die Ausschreibung für eine Zuchtschau wird im Forum des Vereins oder auf der Homepage des DMRM in deutscher und gegebenenfalls auch in englischer Fassung veröffentlicht. Für vereinsinterne Schauen ist eine Veröffentlichung der Ausschreibung im Mitgliederbereich des Vereinsforums ausreichend.
Die Ausschreibung muss deutlich machen, welche Arten gerichtet werden sollen.
Die Ausschreibung ist in jedem Fall bindender als diese Ordnung, wenn sich daraus widersprüchliche Aussagen ergeben.

5. Grundsätzlich können Tiere verschiedener Altersklassen vorgestellt werden.

Farbmäuse werden in folgende Klassen unterteilt:
juv (juvenile 8-12 Wochen), jun (junior 13-20 Wochen), ad (adult ab 21 Wochen) und sen (ab 13 Monaten).

Welche Altersklassen bei den Farbmäusen für eine Show zugelassen sind bzw. getrennt bewertet werden, kann der jeweiligen Ausschreibung entnommen werden. Entfällt gemäß der Ausschreibung die getrennte Bewertung von Tieren der Klasse jun oder sen, so sind die entsprechenden Mäuse der Klasse ad zu zuordnen.

Syrische Hamster werden in folgende Klassen unterteilt:
jun (junior ab 12 Wochen), ad (adult ab 24 Wochen) und sen (senior ab 14 Monaten)

Welche Altersklassen bei den Syrischen Hamstern für eine Show zugelassen sind bzw. getrennt bewertet werden, kann der jeweiligen Ausschreibung entnommen werden. Entfällt gemäß der Ausschreibung die getrennte Bewertung von Tieren der Klasse sen, so sind die entsprechenden Hamster der Klasse ad zu zuordnen.

Die Altersklassen für andere Arten sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.

6. Auf einer Zuchtschau werden nur Tiere nach den Zuchtstandards gerichtet, die einer in Deutschland anerkannten Rasse entsprechen.

Je nach Ausschreibung können auch Liebhabertiere (Tiere ohne Zugehörigkeit zu einer Rasse, Tiere mit Farbfehlern etc.) gerichtet werden. Bewertet wird in diesem Fall nach Gesundheits- und Pflegezustand, Fellbeschaffenheit sowie Wesen und Temperament.

Bei Arten, für die in Deutschland noch kein Zuchtstandard niedergelegt ist, können nur Rassen gerichtet werden, die in den Niederlanden oder Großbritannien anerkannt sind. Ansonsten ist lediglich eine Bewertung nach Liebhaberkriterien möglich.

Mäuseartige, die einer Zuchtvariante angehören, die der DMRM als qualzüchtig einstuft, dürfen weder von deutschen noch von ausländischen Teilnehmern ausgestellt werden.

7. Das Richten wird anonym und nach Varietäten geordnet durchgeführt. Die Reihenfolge der Varietäten wird vor dem Richtbeginn ausgelost. Wenn angemeldete Tiere nicht pünktlich zur ausgeschriebenen Startzeit der eigentlichen Show anwesend sind, entscheiden die Verantwortlichen der Meldestelle, die Tiere vom Wettbewerb auszuschließen oder noch in den Richtprozess mit einzubinden. Ausgeschlossen werden in jedem Fall Tiere, deren zugeordnete Varietät den Wertungsprozess bereits durchlaufen hat.

8. Ab dem Richtbeginn besteht für alle Personen, die nicht aktiv als Helferpersonal eingesetzt sind, ein Zutrittsverbot zum Richtring. Dies gilt auch für anwesende Vereinsmitglieder, die nach einem Einsatz als Zuträger oder Schreiber abgelöst wurden.

9. Eine Prämierung kommt nur für Tiere in Frage, die im Richtprozess in Bezug auf die Gesamtbewertung mit mindestens dem Prädikat SG (sehr gut) abgeschnitten haben. Mindestmeldungen (z. B. innerhalb einer Altersklasse oder Rasse etc.) sind für eine Prämierung nicht erforderlich.

10. Jedes Tier, das vorgestellt werden soll, muss vorab fristgerecht gemeldet werden. Das Meldeverfahren zur Einschreibung und die Meldefristen werden entsprechend im Internet bekannt gegeben. Aussteller erhalten eine Bestätigung ihrer Meldung. Diese ist am Tag der Schau bei der Meldestelle vorzulegen.

11. Geladene Zuchtrichter dürfen ebenfalls Tiere ausstellen, sofern mindestens ein weiterer Richter bestellt ist, denn Zuchtrichter dürfen ihre eigenen Tiere in keinem Fall selbst richten.

12. Es dürfen keine Tiere spontan an Besucher einer Zuchtschau oder Aussteller, die keinem Zuchtverein für Mäuseartige des In- oder Auslands angehören, verkauft werden. Abgaben an beide Personengruppen sind nur zulässig, wenn bereits vor der Zuchtschau persönlicher Kontakt zwischen Züchter und Interessent bestand und die Abgabetiere entsprechend vorreserviert wurden.

§ 2 Unterbringung und Hygiene

1. Für die Ausstellungstiere sowie andere am Stand des DMRM untergebrachten Tiere gelten die regionalen amtstierärztlichen Vorschriften für Unterbringung und Hygiene.

2. Grundsätzlich gelten folgende allgemeine Regeln:

Für den Transport der Tiere sind geeignete Behältnisse zu wählen. Dabei muss auf einen Schutz vor Hitze, Kälte und Zugluft sowie auf Ausbruchsicherheit geachtet werden. Die Tiere müssen während des Transportes mit ausreichend Futter versorgt sein, auch auf die Abdeckung des Flüssigkeitsbedarfs ist zu achten. Um Angst oder gar Panik beim Transport zu vermeiden, ist dafür Sorge zu leisten, dass die Tiere sich entsprechend sicher fühlen. Darum müssen die Behältnisse so ausgelegt sein, dass sie ein höhlenähnliches Versteck für die Tiere darstellen.
Nach Ankunft am Veranstaltungsort dürfen die Tiere nur länger als rund 20 Minuten (im Sommer rund 10 Minuten) im abgestellten PKW verbleiben, wenn die Temperatur im PKW-Innenraum zwischen 15 und 25 Grad Celsius liegt. Eine zu starke Aufheizung durch Sonneneinstrahlung selbst bei angenehmen Außentemperaturen muss berücksichtigt werden.
Vor Ort soll gemäß Angaben zuständiger Amtsveterinäre in Ausstellungskäfigen nach dem Besatz mit den Ausstellungstieren 2/3 der Grundfläche frei bleiben.
Für ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser (Nippeltränken) vor Ort ist zu sorgen. Darüber hinaus ist auf ein artgerechtes Klima für die Dauer der Unterbringung zu achten (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftzirkulation, Sauerstoffzufuhr). Es ist demnach unbedingt für eine gute Durchlüftung ohne Zugluft Sorge zu tragen. Die Behältnisse werden deswegen ausschließlich von oben belüftet und müssen entsprechend niedrige Wände haben.
Die in den Unterbringungen verwendete Einstreu soll artgerecht, frisch und sauber sein.
Für die Dauer der Show soll für die Tiere eine Rückzugsmöglichkeit gewährleistet sein. Dies kann durch Anfüllen von genügend Heu oder Stroh sowie Papprollen etc. umgesetzt werden. Ebenfalls zu beachten ist, dass ein nicht zu hoher Käfig das Schutzgefühl für die Tiere erhöht.
Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und nicht tragende Tiere ausgestellt werden. Jungtiere müssen in einem Alter sein, in dem sie von den Elterntieren entwöhnt sind und als eigenständig lebensfähig und futterfest gelten.

3. Für Tiere in Schaukäfigen zur Besucherinformation gelten folgende Regelungen:

Schaukäfige sollen dem Besucher zwar Einblicke auf die Tiere gewähren, müssen aber dennoch Rückzugsmöglichkeiten bieten. Da der Schaukäfig regulär höher (und größer) ist als der Ausstellungskäfig, sind Heu, Stroh und Papprollen nicht ausreichend. Stabile Verstecke in Form von Häuschen etc. müssen im Käfig enthalten sein.
Auch muss ein entsprechender Abstand zu den Beschauern gewährleistet sein. Mögliches Hineinfassen oder -husten usw. in die Käfige muss ausgeschlossen werden können.
Zu Demonstrationszwecken dürfen die Tiere von für sie zuständigen Personen nach vorheriger Desinfizierung der Hände aus den Käfigen entnommen werden. Dies darf jedoch nur in größeren Abständen und nicht permanent geschehen, um die Tiere nicht übermäßig zu stören.
Besucher dürfen die Tiere ausschließlich mit Erlaubnis einer zuständigen Person anfassen. Auch sie müssen zu diesem Zweck vorab eine Händedesinfektion durchführen.
Schaukäfige können regulär keine optimale Form der Haltung repräsentieren. Diese Information muss deutlich sicht- und lesbar an oder in der Nähe der Behältnisse zu finden sein.
An den Behältnissen müssen zudem mindestens folgende Angaben gut lesbar angebracht sein: Bezeichnung der Tierart, Geschlecht und Alter der Tiere.
Qual- und Defektzuchten dürfen auch zur reinen Besucherinformation nicht ausgestellt werden. Aufklärungsarbeit zu diesem Thema ist nur über Text- und Bildmaterial zulässig.
Die Tiere dürfen und sollen in artgerechten Konstellationen vergesellschaftet sein (Goldhamster als Einzelgänger ausgeschlossen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Tiere weder untereinander noch gegenüber den Beschauern bissig reagieren.
Den Tieren muss auch bei Gruppenunterbringungen ausreichend Platz zur Verfügung stehen.

4. Für Ausstellungstiere, die am Richtprozess teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

Ausstellungstiere werden anonym gerichtet. Außer der Startnummer dürfen keine weiteren Kennzeichnungen, die auf den Aussteller hinweisen, am Käfig angebracht sein.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der allgemeinen Regelungen sowie der Anonymität durch möglichst einheitliche Käfige, sind generell sog. Makrolonboxen als Ausstellungskäfige vorgeschrieben. In Ausnahmefällen sind Behältnisse erlaubt, deren Abmessungen mit nachstehend genannten Typen von Makrolonboxen übereinstimmen, sofern sie die allgemeinen Regeln ebenfalls erfüllen.
Im Einzelnen gelten folgende Boxengrößen:
Farbmäuse: Typ I (Grundfläche: 200-275 cm2; Höhe: 14 cm)
Syrische Hamster: Typ II (Grundfläche:352-475 cm2; Höhe 15 cm)
Die Größen der Ausstellungsboxen für andere Arten sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.
Um Verwechslungen durch den Richter auszuschließen, müssen alle Ausstellungstiere für den Richtprozess einzeln untergebracht sein.
Für alle ausgestellten Tiere, die an der Meldestelle
angemeldet und deren Käfige auf die Bereitstellungsfläche des Showstandes gestellt wurden, gilt ein generelles Handhabungsverbot bis zur Siegerehrung. Ausnahmen werden ausschließlich vom Personal der Meldestelle oder, bei dessen Verhinderung, von anwesenden Vorstandsmitgliedern genehmigt.

5. Bei Anbindung einer Show des DMRM an einen anderen Veranstalter ist darüber hinaus den Angaben der Ausstellungs- und Börsenordnung des Primärveranstalters Folge zu leisten.

6. Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ausstellungsordnung ist mit Ausschluss von weiteren Zuchtschauen des Vereins zu rechnen.

§ 3 Gebühren

1. Für das Melden der Ausstellungstiere werden Verwaltungs- und Meldegebühren erhoben. Die Gebühren sind in ihrer Höhe gestaffelt nach Gebühren für Mitglieder und für Nichtmitglieder des DMRM. Die Berechnung erfolgt entsprechend des Status.

2. Die Gebührenhöhe und die jeweiligen Zahlungsbedingungen können je nach Ausstellungsform und Ort abweichen und werden somit in der jeweils aktuellen Ausschreibung bekannt gegeben.

3. Grundsätzlich gilt:

a) Wenn ein Teilnehmer seine Anmeldung nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung absagt, wird der volle Betrag an Gebühren fällig.

b) Die Meldegebühr wird für alle gemeldeten und vom Verein bestätigten Tiere fällig, auch wenn sich ein Teilnehmer entscheidet, ein bereits gemeldetes Tier nicht vorzustellen.

c) Die Meldegebühr wird auch fällig für Tiere, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Abweichung anderer Standardvorschriften im Wertungsprozess disqualifiziert werden bzw. von vornherein von der Bewertung ausgeschlossen werden.

d) Die Meldegebühr wird auch dann fällig, wenn ein Tier wegen unsachgemäßer Unterbringung (siehe Unterbringung und Hygienevorschriften) vom Wertungsprozess ausgeschlossen wird.

e) Bei offizieller Verwendung des Reservemeldesystems kann in Einzelfällen anders entschieden werden. Wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein gemeldetes Tier nicht an der Show teilnehmen kann, aber der Teilnehmer Reservemeldungen getätigt hat, kann auf ein Nachrücken eines oder mehrerer Reservetiere anstelle des ursprünglich gemeldeten Ausstellungstiers entschieden werden. Diese Entscheidung ist durch am Veranstaltungsort anwesende Mitglieder der Meldestelle oder des Vorstandes zu treffen. Ein Anspruch auf eine solche Entscheidung im positiven Sinn besteht grundsätzlich nicht. Wenn eine negative Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung getroffen wird, bleiben die Punkte b) und c) dieser Aufzählung uneingeschränkt wirksam.

f) Wenn Tiere gemeldet wurden und die Meldung nicht fristgerecht abgesagt worden ist, so müssen die angefallenen Gebühren per Überweisung auf das Vereinskonto ausgeglichen werden. Dazu ist vorab Kontakt mit der Rechnungsstelle des DMRM aufzunehmen um weitere Anweisungen entgegen zu nehmen.

§ 4 Meldungen

1. Meldungen werden regulär auf elektronischem Wege durchgeführt.

2. Für eine Meldung werden grundsätzlich folgende Angaben zu den auszustellenden Tieren benötigt:

Art, Sektion (Fellvariante), Varietät, Rasse (Farbvariante), Altersklasse, Geschlecht, Name des Züchters sowie dessen Zuchtname

3. Bei postalischen Anmeldungen auf dem Briefweg werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

Name, Anschrift und Telefonnummer (ggf. E-Mailadresse) des Einsenders (Ausstellers)

Hinweis auf die betreffende Ausstellung (Ort, Datum)

Die postalische Anmeldung ist auf einem A 4 Papier in Druckschrift und möglichst maschinell geschrieben zu verfassen und an die in der Ausschreibung angegebene Anschrift der Meldestelle zu senden.
Bei postalischen Meldungen sind die durch den Postweg entstehenden zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf den Annahmeschluss und die Rücksendung der Meldebestätigung vom Meldenden zu berücksichtigen.

4. Auf jeder Show werden die zu richtenden Tiere vom Aussteller vorab an der Meldestelle des DMRM als anwesend gemeldet sowie die fälligen Gebühren entrichtet. Im Zusammenhang mit einer vorliegenden Meldebestätigung werden dem Aussteller anschließend die Startnummern für seine Tiere ausgehändigt, die vom Aussteller von oben sichtbar am Käfig der Tiere anzubringen sind. Die Meldestelle öffnet in der Regel eine Stunde vor Richtbeginn.

§ 5 Regressausschluss

1. Für Sach- oder Personenschäden die dem Aussteller, seinen Begleitpersonen oder seinen Tieren während der An- und Abreise oder der Ausstellung entstehen, übernimmt der DMRM keine Haftung. Gleiches gilt für Vereinsmitarbeiter oder Richter in Bezug auf die An- und Abreise, sowie den Aufenthalt auf der Show.

2. Für jede Ausstellung benennt der DMRM anerkannte Richter aus dem In- oder Ausland. Der Verein behält sich vor, einen vorab benannten Richter durch einen anderen Richter zu ersetzen, falls der vorab benannte Richter am Tag der Show aus triftigen Gründen nicht erscheinen kann. Steht kein "Ersatzrichter" zur Verfügung z.B. wegen der Kurzfristigkeit der Absage, so behält der Verein sich vor, den Richtprozess in Zusammenarbeit von zwei Zuchtrichteranwärtern des DMRM durchführen zu lassen. Ein Regressanspruch gegenüber dem Verein besteht in diesen Fällen nicht.

3. Die Zuchtschauen des DMRM können in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern bzw. in Zusammenhang mit anderen Ausstellungen und Shows geplant und durchgeführt werden. Sollte eine entsprechende Veranstaltung einmal abgesagt werden, bedingt dies möglicherweise auch die Absage der geplanten Show des DMRM oder erfordert Änderungen in Bezug auf die ursprüngliche Planung. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch in der Regel vorab bekannt und wird auf der Vereinswebseite oder im Vereinsforum bekannt gemacht, um für alle Beteiligten Unannehmlichkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Regressansprüche gegenüber dem DMRM bestehen in einem solchen Fall nicht.

4. Auch Unwetter oder andere Formen höherer Gewalt können dazu führen, dass eine geplante Zuchtschau nicht zustande kommt. Auch in einem solchen Fall können keine Regressansprüche gegenüber dem Verein geltend gemacht werden, auch wenn dem Teilnehmer dadurch ein erheblicher Zeitaufwand sowie Anfahrtskosten etc. entstanden sind. Wir empfehlen jedem Teilnehmer oder Besucher einer Zuchtschau daher, sich regelmäßig bis zum Termin der Show über etwaige Änderungen via Internet zu informieren.

   

 

Ausstellungsordnung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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