german mouse and hamster club

Vereinssitz: Oberhausen/Rhld. VR 41634 Gründungsjahr: 2004
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Satzung des DMRM e. V.
Inhalt
1. Abschnitt Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
§ 2  Zweck und Ziele
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mittel zum Zweck
§ 5 Organe des DMRM
§ 6 Bindungswirkung
2. Abschnitt  Mitgliedschaft
§ 7 Allgemeines
§ 8 Aufnahmeverfahren und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss von der Mitgliedschaft
§ 10 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
§ 12 Vereinsinterner Rechtsweg
§ 13 Mitgliedsbeiträge
3. Abschnitt Vorstand
§ 14 Gesetzlicher Vorstand/Vertretungsbefugnis
§ 15 Gesamtvorstand
§ 16 Beschlüsse des Vorstands
§ 17 Zuständigkeit des Vorstands
§ 18 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
§ 19 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
4. Abschnitt Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
§ 21 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 22 Anträge
§ 23 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 24 Beurkundung
§ 25 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 26 Außerordentliche Mitgliederversammlung
5. Abschnitt Vereinsvermögen
§ 27 Verwaltung
§ 28 Kassenprüfung
§ 29 Haftungsbeschränkung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 30 Auflösung

_____________________________________________________

1. ABSCHNITT - ALLGEMEINER TEIL
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
  1.

Der Verein führt den Namen "Deutscher Mäuse-Rassezuchtverein Muroidea" - nachfolgend "DMRM" oder "Verein" genannt - und soll beim Amtsgericht Oberhausen/Rhld. in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Deutscher Mäuse-Rassezuchtverein Muroidea e. V.".

2.

Der DMRM hat seinen Sitz in 46049 Oberhausen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4.

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten befindet sich jeweils bei dem für den Hauptwohnsitz des Kassierers zuständigen Gericht. Die Änderung des Gerichtsstandes, bei Umzug oder Wechsel des Kassierers, ist von der Mitgliederversammlung, gegebenenfalls direkt nach der Neuwahl des Kassierers, zu bestätigen.

§2 Zweck und Ziele
  1. Der DMRM widmet sich der Rassezucht von Mäuseartigen (Muroidea). Insbesondere wird die standardgemäße Zucht von Farbmäusen, Farbratten, Mittel- und Zwerghamstern sowie Mongolischen Rennmäusen gepflegt und gefördert.
  2. Der DMRM vereint und vertritt Rassezüchter. Er dient dem Zusammenschluss und gegenseitigen Erfahrungsaustausch von Züchtern, Haltern und Freunden von Mäuseartigen.
  3. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der steuerlichen Abgabenordnung durch die Förderung der Zucht von Mäuseartigen, ihrer Verbesserung und der Verbreitung von Rassemäusen. Darüber hinaus stellt er seinen Mitgliedern fachliche Beratung zur Verfügung.
4. Der DMRM verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.
§3 Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des DMRM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen eines Vereinsvertreters, der im Auftrag des DMRM handelt, ist davon nicht betroffen. Erstattungsfähige Beträge sind im Voraus durch den Vorstand zu genehmigen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Entfallen der steuerbegünstigten Zwecke soll, nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, das restliche, von Forderungen freie Vereinsvermögen dem "Deutschen Tierschutzbund" zugute kommen und in Tierheimen, die Mäuseartige betreuen und versorgen Verwendung finden. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist nicht vorgesehen.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Mittel zum Zweck
  1. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des allgemeinen Interesses für das Mäusewesen im Allgemeinen und die Rassemaus bzw. Showmaus im Besonderen in Form von Digital- und Printmedien, Ansprechpartnern, Stammtischen, internationalen Kontakten zu anderen Nager- und Kleintierzuchtvereinen, Präsentationen auf Ausstellungen und Zuchtschauen.
  2. Beratung und Unterstützung sowie Schulung und Fortbildung von Rasse- und Showzüchtern.
  3. Ausarbeitung und Durchsetzung von Zuchtordnungen als Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz, zum Schutz der Mäuseartigen sowie zur Förderung und Bewahrung der Rassemaus.
  4. Erstellen deutscher Standards nach denen die Tiere gezüchtet, gerichtet und bewertet werden.
  5.

Organisation und Durchführung von Zuchtschauen (Shows) und Ausstellungen,

   

a)

um sicher zu stellen, dass mit den besten standardgemäßen und gesunden Tieren gezüchtet wird.
   

b)

um generell über Haltung und Pflege von Mäuseartigen zu informieren.

c)

um Vorurteile gegenüber Mäuseartigen abzubauen.
6. Förderung des Zuchtrichterwesens.
7. Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Futtertierproblematik.
8. Beachtung und Förderung der Belange des Tierschutzes.
  9. Zur Durchsetzung der Vereinsziele stellt der DMRM spezielle Gremien und Fachbeauftragte. Alle diesbezüglichen Regelungen beschreibt die Kommissionsordnung.
§5 Organe des DMRM
    Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 14-19) und die Mitgliederversammlung (§§ 20-26).
§6 Bindungswirkung
    Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
2. ABSCHNITT - MITGLIEDSCHAFT
§7 Allgemeines
1. Der DMRM besteht aus ...
   

a) ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.

Das Stimmrecht erhält ein ordentliches Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

   

b) Familienmitgliedern.
Familienmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, wenn ein Blutsverwandter ersten Grades oder Ehe- bzw. Lebenspartner dem DMRM als ordentliches Mitglied angehört, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.

Familienmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

   

c)  Fördermitgliedern.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen. Ihre Ernennung wird durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen und geschieht durch den Vorstand. Fördermitglieder haben Rederecht, aber kein Stimm- und Zuchtrecht im DMRM, wenn sie nicht zusätzlich die ordentliche Mitgliedschaft besitzen.

   

d)  Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung der Zucht von Mäuseartigen im Allgemeinen und/oder des Vereins im Besonderen verdient gemacht haben, als beitragsfreie Ehrenmitglieder vorschlagen. Ihre Ernennung durch den Vorstand wird durch die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt und haben in diesem Verein kein Zuchtrecht, wenn sie nicht zusätzlich die ordentliche Mitgliedschaft besitzen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich loyal zum DMRM zu verhalten, dessen Bestreben zu fördern und die in der Satzung des DMRM und seinem weiteren Regelwerk festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
  3. Das Mitglied hat insbesondere die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
  4. Ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder erlangen das aktive Wahlrecht 1 sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht 2 für ein Vorstandsamt erlangen sie mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Für alle weiteren Ämter gilt die Vollendung des 18. Lebensjahres.
  5. Förder- und Ehrenmitglieder besitzen kein Wahlrecht, wenn sie nicht zusätzlich die ordentliche Mitgliedschaft besitzen.
  6. a) Für Vereinsmitglieder besteht grundsätzlich eine Informationspflicht.
    b) Da sich der DMRM ausdrücklich und vorrangig für eine Kommunikation über das Internet entschieden hat, besteht für jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, die Informationen betreffend der Informationspflicht über die Vereinswebseite, das vereinsinterne Internet-Forum oder per E-Mail zu erlangen.
    c) Die kostenpflichtige Zustellung von Informationen über den herkömmlichen Postweg kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Beantragung per E-Mail ist zulässig.
    d) Die Gebührenhöhe für die Zustellung von Informationen über den herkömmlichen Postweg regelt die Gebührenordnung.
  7. Die Züchteranwartschaft zur Erlangung des Zuchtrechts im Rahmen einer vom DMRM offiziell anerkannten Zucht können ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres schriftlich bei der Leitung der Zuchtkommission beantragen. Die Vergabe des Zuchtrechtes und die Verfahrensweise zur Durchführung einer Anwartschaft ist der, jeweils für die entsprechende Tierart zutreffenden, aktuellen Fassung der Zuchtordnung zu entnehmen.
   

1 Aktives Wahlrecht ist das Recht zu wählen.
2
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.

§8 Aufnahmeverfahren und Erwerb der Mitliedschaft
  1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw. Familienmitglied, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag zusätzlich von einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
  2. Über das Aufnahmegesuch entscheidet allein der Vorstand. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem nächsten Monatsersten nach Wertstellung des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto des DMRM und wird durch Aushändigung der aktuellen Unterlagen für die Mitgliedschaft bestätigt.
§9 Ausschluss von der Mitgliedschaft
  1. Personen, die auch in einem anderen deutschen Verein für Mäuseartige Träger eines Amtes sind (ausgenommen das Amt des Zuchtrichters) und/oder in dessen Namen züchten, sind von einer Mitgliedschaft beim DMRM ausgeschlossen.
  2. Betreiber kommerzieller Zuchtbetriebe für den Großhandel, sowie Personen, deren Zuchtintention im reinen Verkauf der Nachzuchten liegt, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
§10 Ruhen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in der Beitragsordnung geregelten Frist gezahlt hat, von dem auf dem Fristablauf folgenden Tag an.
  2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§11 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds. Die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der freiwillige Austritt ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 01. Oktober des entsprechenden Kalenderjahres erklärt werden. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied seinen fälligen Beitrag und/oder Gebühren bzw. sonstige Forderungen trotz Erinnerung (Zahlungsaufforderung mit einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsfrist) nicht fristgemäß bezahlt. Die Streichung geschieht auf Beschluss des Vorstands nach Absendung einer zweiten Erinnerung, in der die Streichung avisiert wurde, mit sofortiger Wirkung. Ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anspruch des DMRM auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem DMRM ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied gegen die Satzung verstößt.
    b) ein Mitglied an einer Veranstaltung einer Organisation aktiv teilnimmt, deren Ziele und Tätigkeiten denen des DMRM widersprechen.
c) ein Mitglied durch sein Verhalten die Zucht schädigt.
d) ein Mitglied schwerwiegend die Zuchtbestimmungen verletzt.
    e) ein Mitglied sich ungebührlich gegenüber einem Amtsträger des DMRM verhält.
    f) ein Mitglied den Vereinsfrieden stört, insbesondere andere Mitglieder beleidigt oder haltlos verdächtigt.
    g) ein Mitglied zum genannten Personenkreis unter § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung fällt.
   

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied über die vorliegenden Vorwürfe zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss wird mit Zugang des schriftlich begründeten Beschlusses an den Betroffenen rechtswirksam.
Ein gegen den Ausschluss gerichtetes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

§12 Vereinsinterner Rechtsweg
  Für die Regelung von Streitigkeiten im Verhältnis des Vorstandes zu einzelnen Mitgliedern  gelten die Vorschriften des vereinsinternen Rechtsweges. Die Vorgehensweise, insbesondere bei Beschlüssen zur Streichung von der Mitgliederliste, ist wie folgt:
  1. Bei satzungswidrigem bzw. gegen geltende Vereinsordnungen verstoßendes Verhalten wird das Mitglied einmalig abgemahnt. In dieser Abmahnung wird für den Wiederholungsfall die Streichung von der Mitgliederliste angedroht.
  2. Tritt der Wiederholungsfall ein, ergeht eine Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungsnahme an das Mitglied, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu erklären.
  3. Nach Kenntnisnahme, bzw. nach Ausbleiben der schriftlichen  Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Versand der Aufforderung, trifft der Vorstand eine Entscheidung über die Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Wenn der Vorstand eine Entscheidung zur Streichung von der Mitgliederliste getroffen hat, tritt diese Streichung unmittelbar in Kraft. Weitere eingelegte Rechtsmittel, auch die des vereinsinternen Rechtsweges, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Der von der Mitgliederliste gestrichenen Person bleibt die Möglichkeit einer schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese Berufung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe der Streichung als Übergabe-Einschreiben an den ersten Vorsitzenden zu senden.
  6. Der Mitgliederversammlung ist diese Berufung spätestens 14 Tage vor der regulären Jahreshauptversammlung im zugriffsgeschützten Mitgliederbereich der Vereinswebseite zugänglich zu machen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme kann im Vereinsforum, ebenfalls im zugriffsgeschützten Mitgliederbereich, gegeben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung stimmt auf der regulären Jahreshauptversammlung über den Berufungsantrag ab. Für die Entscheidung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.
  8. Wenn die Mitgliederversammlung gegen eine Streichung von der Mitgliederliste stimmt, ist eine Arbeitsgruppe, bestehend aus zwei Vorstandsmitgliedern und 2 Vereinsmitgliedern, die von der Person, die von der Mitgliederliste gestrichen wurde, bestimmt werden, zu bilden, die gemeinsam einen endgültigen Beschluss zur Bestätigung oder Aufhebung der Streichung von der Mitgliederliste trifft.
  10. Weitere Rechtsmittel sind im vereinsinternen Rechtsweg nicht vorgesehen.
  11. Ein Schadensersatzanspruch des Mitglieds gegenüber dem Verein, im Zusammenhang mit einer widerrufenen Streichung von der Mitgliederliste, besteht im vereinsinternen Rechtsweg nicht.
§13 Mitgliedsbeiträge
  1. Zur Deckung anfallender Kosten bei Neuaufnahmen erhebt der DMRM eine einmalige Aufnahmegebühr.
  2. Zur Deckung der Kosten und zur Durchsetzung der Vereinsziele wird ein Jahresbeitrag von allen Mitgliedern erhoben. Lediglich Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
  4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird im voraus am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  5. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen, wie z. B. der Erstellung von Ahnentafeln, sind durch die Mitglieder weitere Gebühren zu zahlen, die vom Vorstand gemäß wirtschaftlicher Erfordernisse festgesetzt und durch die Gebührenordnung geregelt werden.
3. ABSCHNITT - VORSTAND
§14 Gesetzlicher Vorstand/Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus ...
   

a) dem 1. Vorsitzenden.
b)
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
c)
dem Kassenwart.

  2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  3. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder des gesetzlichen Vorstands gemeinsam vertreten.
§15 Gesamtvorstand
  1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtvorstand bestehend aus ...
a) dem 1. Vorsitzenden.
b)
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
c)
dem Kassenwart.
d) dem Beisitzer.
  2. Die Schriftführung wird vom Gesamtvorstand übernommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§16 Beschlüsse des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufung kann mündlich bei einer Frist von 14 Tagen erfolgen und die Tagesordnung braucht vorab nicht angekündigt zu werden. Jedes Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, zu Beginn einer Sitzung, eigene Themen zur Aussprache und Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen.
  2. Ferner kann der Vorstand ebenfalls nach schriftlicher (auch via Internet) oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind bzw. an der schriftlichen oder fernmündlichen Erörterung beteiligt sind.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§17 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des DMRM; er ist für alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit.
d) Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des Vereins.
    e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
f) Erstellung und Pflege der Ordnungen des Vereins.
    g) Vergabe von Vereinszuchtrecht und Aussprache von Zuchtverbot innerhalb des Vereins in Absprache mit der Zuchtkommission. Näheres beschreiben die Zuchtordnungen.
    h) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Näheres beschreibt die Geschäftsordnung.
i) Vertragsabschlüsse mit Dritten.
§18 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
  1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen.
  2. Die vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Für den Fall der Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist eine Rücknahme der Anordnungen oder Maßnahmen nach dem Prinzip der Verlustminimierung durchzuführen.
§19 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  1. In den Vorstand des DMRM können nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, auf Antrag in geheimer, schriftlicher Wahl, zu wählen. Für ein Vorstandsamt gilt das Mitglied des DMRM als gewählt, auf dessen Namen sich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigen (siehe § 23, Abs. 7).
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit Amtsbeginn des neu gewählten Vorstands. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im DMRM endet automatisch auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus, besetzt der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das frei gewordene Amt kommissarisch neu. Die nächste Mitgliederversammlung wählt sodann das Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.
  4. Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich, wenn vereinsschädigendes Handeln nachgewiesen werden kann. Bei unklarer Beweislage muss zur Durchsetzung oder Ablehnung der Abwahl eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden.
4. ABSCHNITT - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§20 Allgemeines
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied sowie Familienmitglied eine Stimme, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Ausübung des Stimmrechts durch Stimmübertragung an ein anderes Mitglied anhand einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  3. Bei anstehenden Wahlen besitzt jedes ordentliche Mitglied sowie Familienmitglied das aktive Wahlrecht, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Sofern Förder- und Ehrenmitglieder nicht gleichzeitig die ordentliche Mitgliedschaft besitzen, haben sie kein Wahl- und Stimmrecht, sondern ausschließlich Rederecht.
  5. Personen, die keine Vereinsmitglieder sind, dürfen der Mitgliederversammlung grundsätzlich nur als Gäste beiwohnen, wenn der Vorstand ihre Anwesenheit vorab zumindest mündlich genehmigt hat. Entsprechende Anträge sind spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin der Versammlung an den Vorstand zu stellen. Gäste haben weder Rede- noch Wahl- oder Stimmrecht.
§21 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand und erfolgt über die Homepage des Vereins sowie über das vereinsinterne Mitgliederforum im Internet.
  3. Die Einladung erfolgt spätestens 28 Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.
  4. Mitglieder ohne Internetzugang können beim Vorstand schriftlich die postalische Benachrichtigung zur Jahreshauptversammlung beantragen. Eine Beantragung per E-Mail ist zulässig.
  5. Die postalische Benachrichtigung zur Jahreshauptversammlung ist kostenlos.
§22 Anträge
  1. Mitgliederanträge für die Tagesordnung müssen spätestens 14 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich (per Email oder Brief) mit Begründung beim Vorstand eingehen.
  2. Ausschließlich der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Beitragshöhe wie auch Anträge auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn sie spätestens 21 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich (per Email oder Brief) mit eingehender Begründung und unter Beifügung der Texte bzw. Betragsangaben der vorgeschlagenen Änderungen beim Vorstand eingehen. Bei Antrag auf Abwahl muss das Schreiben an den Vorstand, den Tatbestand des vereinsschädigenden Handelns des Vorstandsmitglieds nachweisbar darlegen, dessen Abwahl gewünscht wird.
§23 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Vorstands geleitet.
  2. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Mindestens anwesend sein müssen jedoch zwei Vorstandsmitglieder sowie ein ordentliches Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört.
  3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
4. Bei Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung, die des versammlungsleitenden Vorstandsmitglieds, doppelt.
5. Zur Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. In der Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder können nur binnen 28 Tagen nach Durchführung der Mitgliederversammlung ihre Zustimmung dem Vorstand gegenüber schriftlich erklären. Dies kann auch via Internet erfolgen.
7. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl dieser beiden. Gewählt ist dann derjenige, der mindestens eine Stimme mehr erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die Stimme des versammlungsleitenden Vorstandsmitglieds, wenn er selbst abwesend oder der zur Wahl stehende Kandidat ist.
§24 Beurkundung
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind in genauem Wortlaut wiederzugeben.
3. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
4. Das Protokoll wird auf den internen Mitgliederseiten der Website des Vereins veröffentlicht. Es gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Veröffentlichung schriftlich (per Email oder Brief) beim Vorstand Einspruch eingelegt worden ist. Über Einsprüche entscheidet der Versammlungsleiter nach Rücksprache mit dem Protokollführer.
§25 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan des DMRM. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
b) Entgegennahme des Protokolls der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands sowie der Leitung spezieller Gremien und jährliche Wahl der beiden Kassenprüfer, von denen mindestens einer diese Tätigkeit nicht im vorherigen Geschäftsjahr ausgeübt haben darf, und eines Stellvertreters für die Kassenprüfer.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
g) Beschlussfassung zur Ernennung von Förder- und Ehrenmitgliedern.
§26 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Kalendertage vor der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind nicht zulässig.
3. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 23-25 der Satzung entsprechend.
5. ABSCHNITT - VEREINSVERMÖGEN
§27 Verwaltung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.
4. Der Vorstand ist bei seinen Ausgaben an die Grundsätze der Sparsamkeit gebunden. Das Vereinsvermögen darf grundsätzlich keinen negativen Saldo aufweisen, ohne dass eine Genehmigung der Mitgliederversammlung vorliegt. Im Übrigen können Einschränkungen der Verfügungs- und Vertretungsmacht des Vorstands nur durch Änderungen dieser Satzung erfolgen.
§28 Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte, nicht dem Vorstand angehören dürfender, Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung evtl. bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern und dem Kassenwart zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
3. Zusätzliche Kassenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres können vom Vorstand im Bedarfsfall angeordnet werden.
§29 Haftungsbeschränkung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
6. ABSCHNITT - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§30 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.
2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.
3. Bei Auflösung des Vereins soll nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, das von Forderungen freie Vereinsvermögen dem "Deutschen Tierschutzbund e. V." mit Sitz in Bonn zugute kommen und in Tierheimen, die Mäuseartige betreuen und versorgen Verwendung finden.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25. Juni 2004 in Oberhausen/Rhld. beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

D-46049 Oberhausen, 25. Juni 2004

Die hier vorliegende Fassung enthält bereits die Änderungen, die auf der Jahreshauptversammlung vom 29.04.2006 beschlossen wurden. Im Einzelnen handelt es sich um die Neuaufnahme des Gerichtsstands (§1, Abs. 4), die Änderung des Paragraphen 2, Abs. 1 (Anpassung der Vereinstätigkeit an die tatsächlichen und zu erwartenden Gegebenheiten), die Änderung der Bestimmungen zur Beantragung einer Zuchtanwartschaft (§7 Abs. 1, Buchst. a und b / Neuaufnahme des §7 Abs. 7), der Neuaufnahme der Informationspflicht für Mitglieder (§7, Nr.6), der Änderung der ausgeschlossenen Personen für eine Mitgliedschaft (§9, Nr.2), der Neuaufnahme des vereinsinternen Rechtsweges (jetzt §12), der Änderung und Ergänzung der Bestimmungen für die Einberufung zur Mitgliederversammlung (jetzt §21), der Neuaufnahme der Haftungsbeschränkung (jetzt §29) sowie der änderungsbedingten Korrektur der bisherigen Paragraphennummerierung bzw. Paragraphenreferenzierung. Diese Änderung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2006 in Kraft.
Die hier vorliegende Fassung der Satzung enthält bereits die zur Eintragung ins Vereinsregister notwendigen und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.09.2004 beschlossenen Änderungen der §§ 1.1, 13.3 und 20.2.

Der DMRM wurde am 06. Oktober 2004 vom Amtsgericht Oberhausen in das Vereinsregister unter der Nr. 1634 eingetragen und trägt fortan den Namen "Deutscher Mäuse-Rassezuchtverein Muroidea e. V.".

gez.
der Vorstand
i. A.
Andrea Becker

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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