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1. ABSCHNITT - ALLGEMEINER TEIL |
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| §1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand |
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1. |
Der Verein führt den Namen "Deutscher
Mäuse-Rassezuchtverein Muroidea" - nachfolgend "DMRM" oder "Verein"
genannt - und soll beim Amtsgericht Oberhausen/Rhld. in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der
Name "Deutscher Mäuse-Rassezuchtverein Muroidea e. V.". |
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2. |
Der DMRM hat seinen Sitz in 46049 Oberhausen. |
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3. |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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4. |
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
befindet sich jeweils bei dem für den Hauptwohnsitz des Kassierers
zuständigen Gericht. Die Änderung des Gerichtsstandes, bei Umzug
oder Wechsel des Kassierers, ist von der Mitgliederversammlung,
gegebenenfalls direkt nach der Neuwahl des Kassierers, zu
bestätigen. |
| §2 |
Zweck und Ziele |
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1. |
Der DMRM widmet sich der Rassezucht von Mäuseartigen
(Muroidea). Insbesondere wird die standardgemäße Zucht von
Farbmäusen, Farbratten, Mittel- und Zwerghamstern sowie Mongolischen
Rennmäusen gepflegt und gefördert. |
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2. |
Der DMRM vereint und vertritt Rassezüchter. Er dient
dem Zusammenschluss und gegenseitigen Erfahrungsaustausch von
Züchtern, Haltern und Freunden von Mäuseartigen. |
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3. |
Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der steuerlichen
Abgabenordnung durch die Förderung der Zucht von Mäuseartigen, ihrer
Verbesserung und der Verbreitung von Rassemäusen. Darüber hinaus
stellt er seinen Mitgliedern fachliche Beratung zur Verfügung. |
|
4. |
Der DMRM verfolgt keine politischen oder
konfessionellen Ziele. |
| §3 |
Mittelverwendung |
| |
1. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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2. |
Mittel des DMRM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die Erstattung von Auslagen eines Vereinsvertreters,
der im Auftrag des DMRM handelt, ist davon nicht betroffen.
Erstattungsfähige Beträge sind im Voraus durch den Vorstand zu
genehmigen. |
| |
3. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
| |
4. |
Bei Auflösung des Vereins oder Entfallen der
steuerbegünstigten Zwecke soll, nach Ausgleich aller
Verbindlichkeiten, das restliche, von Forderungen freie
Vereinsvermögen dem "Deutschen Tierschutzbund" zugute kommen und in
Tierheimen, die Mäuseartige betreuen und versorgen Verwendung
finden. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist
nicht vorgesehen. |
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5. |
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig. |
| §4 |
Mittel zum Zweck |
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1. |
Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des allgemeinen
Interesses für das Mäusewesen im Allgemeinen und die Rassemaus bzw.
Showmaus im Besonderen in Form von Digital- und Printmedien,
Ansprechpartnern, Stammtischen, internationalen Kontakten zu anderen
Nager- und Kleintierzuchtvereinen, Präsentationen auf Ausstellungen
und Zuchtschauen. |
| |
2. |
Beratung und Unterstützung sowie Schulung und
Fortbildung von Rasse- und Showzüchtern. |
| |
3. |
Ausarbeitung und Durchsetzung von Zuchtordnungen als
Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz, zum Schutz der Mäuseartigen
sowie zur Förderung und Bewahrung der Rassemaus. |
| |
4. |
Erstellen deutscher Standards nach denen die Tiere
gezüchtet, gerichtet und bewertet werden. |
| |
5. |
Organisation
und Durchführung von Zuchtschauen (Shows) und Ausstellungen,
|
| |
|
a) |
um
sicher zu stellen, dass mit den besten standardgemäßen und gesunden
Tieren gezüchtet wird. |
| |
|
b) |
um
generell über Haltung und Pflege von Mäuseartigen zu informieren. |
|
|
c) |
um Vorurteile gegenüber Mäuseartigen abzubauen. |
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6. |
Förderung des Zuchtrichterwesens. |
|
7. |
Aufklärungsarbeit hinsichtlich der
Futtertierproblematik. |
|
8. |
Beachtung und Förderung der Belange des Tierschutzes. |
| |
9. |
Zur Durchsetzung der Vereinsziele stellt der DMRM
spezielle Gremien und Fachbeauftragte. Alle diesbezüglichen
Regelungen beschreibt die Kommissionsordnung. |
| §5 |
Organe des DMRM |
| |
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Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 14-19) und
die Mitgliederversammlung (§§ 20-26). |
| §6 |
Bindungswirkung |
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Die Beschlüsse des Vorstands und der
Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. |
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2. ABSCHNITT - MITGLIEDSCHAFT |
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| §7 |
Allgemeines |
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1. |
Der DMRM besteht aus ... |
| |
|
a) ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7.
Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der
schriftlichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
Das Stimmrecht erhält ein ordentliches Mitglied mit Vollendung des
16. Lebensjahres.
|
| |
|
b) Familienmitgliedern.
Familienmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7.
Lebensjahr vollendet hat, wenn ein Blutsverwandter ersten Grades
oder Ehe- bzw. Lebenspartner dem DMRM als ordentliches Mitglied
angehört, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
zusammenlebt.
Familienmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
|
| |
|
c)
Fördermitgliedern.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell oder
materiell unterstützen. Ihre Ernennung wird durch die einfache
Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen und geschieht durch
den Vorstand. Fördermitglieder haben Rederecht, aber kein Stimm- und
Zuchtrecht im DMRM, wenn sie nicht zusätzlich die ordentliche
Mitgliedschaft besitzen. |
| |
|
d)
Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung der
Zucht von Mäuseartigen im Allgemeinen und/oder des Vereins im
Besonderen verdient gemacht haben, als beitragsfreie Ehrenmitglieder
vorschlagen. Ihre Ernennung durch den Vorstand wird durch die
einfache Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen. Ehrenmitglieder haben Rederecht, sind jedoch nicht
stimmberechtigt und haben in diesem Verein kein Zuchtrecht, wenn sie
nicht zusätzlich die ordentliche Mitgliedschaft besitzen. |
| |
2. |
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, sich loyal zum DMRM zu verhalten, dessen Bestreben zu
fördern und die in der Satzung des DMRM und seinem weiteren
Regelwerk festgelegten Bestimmungen einzuhalten. |
| |
3. |
Das Mitglied hat
insbesondere die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. |
| |
4. |
Ordentliche
Mitglieder und Familienmitglieder erlangen das aktive Wahlrecht
1 sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das passive
Wahlrecht 2 für ein Vorstandsamt erlangen sie mit
Vollendung des 21. Lebensjahres. Für alle weiteren Ämter gilt die
Vollendung des 18. Lebensjahres. |
| |
5. |
Förder- und
Ehrenmitglieder besitzen kein Wahlrecht, wenn sie nicht zusätzlich
die ordentliche Mitgliedschaft besitzen. |
| |
6. |
a) |
Für Vereinsmitglieder besteht grundsätzlich eine
Informationspflicht. |
| |
|
b) |
Da sich der DMRM ausdrücklich und vorrangig für eine
Kommunikation über das Internet entschieden hat, besteht für jedes
Vereinsmitglied die Möglichkeit, die Informationen betreffend der
Informationspflicht über die Vereinswebseite, das vereinsinterne
Internet-Forum oder per E-Mail zu erlangen. |
| |
|
c) |
Die kostenpflichtige Zustellung von Informationen
über den herkömmlichen Postweg kann beim Vorstand schriftlich
beantragt werden. Die Beantragung per E-Mail ist zulässig. |
| |
|
d) |
Die Gebührenhöhe für die Zustellung von Informationen
über den herkömmlichen Postweg regelt die Gebührenordnung. |
| |
7. |
Die
Züchteranwartschaft zur Erlangung des Zuchtrechts im Rahmen einer
vom DMRM offiziell anerkannten Zucht können ordentliche Mitglieder
und Familienmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres
schriftlich bei der Leitung der Zuchtkommission beantragen. Die
Vergabe des Zuchtrechtes und die Verfahrensweise zur Durchführung
einer Anwartschaft ist der, jeweils für die entsprechende Tierart
zutreffenden, aktuellen Fassung der Zuchtordnung zu entnehmen. |
|
|
|
| |
|
1
Aktives Wahlrecht ist das Recht zu wählen.
2
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden. |
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| §8 |
Aufnahmeverfahren und Erwerb der
Mitliedschaft |
| |
1. |
Für den Erwerb der
Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw. Familienmitglied, ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei
Minderjährigen ist der Antrag zusätzlich von einem
Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. |
| |
2. |
Über das
Aufnahmegesuch entscheidet allein der Vorstand. Die Bestätigung der
Aufnahme erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung und ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem nächsten
Monatsersten nach Wertstellung des Mitgliedsbeitrags auf dem
Vereinskonto des DMRM und wird durch Aushändigung der aktuellen
Unterlagen für die Mitgliedschaft bestätigt. |
| §9 |
Ausschluss von der Mitgliedschaft |
| |
1. |
Personen, die auch
in einem anderen deutschen Verein für Mäuseartige Träger eines Amtes
sind (ausgenommen das Amt des Zuchtrichters) und/oder in dessen
Namen züchten, sind von einer Mitgliedschaft beim DMRM
ausgeschlossen. |
| |
2. |
Betreiber
kommerzieller Zuchtbetriebe für den Großhandel, sowie Personen,
deren Zuchtintention im reinen Verkauf der Nachzuchten liegt, sind
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. |
| |
3. |
Personen, von
denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder
bereits vor oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis
gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.
Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu. |
| §10 |
Ruhen der Mitgliedschaft |
| |
1. |
Die Mitgliedschaft
ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in der
Beitragsordnung geregelten Frist gezahlt hat, von dem auf dem
Fristablauf folgenden Tag an. |
| |
2. |
Die Mitgliedschaft
lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende
Geschäftsjahr bezahlt hat. |
| §11 |
Ende der Mitgliedschaft |
| |
1. |
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod eines Mitglieds. Die für das laufende
Geschäftsjahr entrichteten Beiträge werden nicht zurückgezahlt. |
| |
2. |
Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen
ist die Austrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten zu
unterschreiben. Der freiwillige Austritt ist zum Schluss eines jeden
Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 01. Oktober des
entsprechenden Kalenderjahres erklärt werden. Geht die
Austrittserklärung verspätet ein, verlängert sich die Mitgliedschaft
automatisch um ein Jahr. |
| |
3. |
Die Mitgliedschaft
endet durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung eines
Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied seinen fälligen Beitrag
und/oder Gebühren bzw. sonstige Forderungen trotz Erinnerung
(Zahlungsaufforderung mit einer kalendermäßig bestimmten
Zahlungsfrist) nicht fristgemäß bezahlt. Die Streichung geschieht
auf Beschluss des Vorstands nach Absendung einer zweiten Erinnerung,
in der die Streichung avisiert wurde, mit sofortiger Wirkung. Ein
hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Anspruch des DMRM auf Geltendmachung seiner Forderungen wird
durch die Streichung nicht berührt. |
| |
4. |
Die Mitgliedschaft
endet durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem DMRM
ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen und das Ansehen des
Vereins schädigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn |
|
|
a) |
ein Mitglied gegen die Satzung verstößt. |
| |
|
b) |
ein Mitglied an einer Veranstaltung einer
Organisation aktiv teilnimmt, deren Ziele und Tätigkeiten denen des
DMRM widersprechen. |
|
|
c) |
ein Mitglied durch sein Verhalten die Zucht schädigt. |
|
|
d) |
ein Mitglied schwerwiegend die Zuchtbestimmungen
verletzt. |
| |
|
e) |
ein Mitglied sich ungebührlich gegenüber einem
Amtsträger des DMRM verhält. |
| |
|
f) |
ein Mitglied den Vereinsfrieden stört, insbesondere
andere Mitglieder beleidigt oder haltlos verdächtigt. |
| |
|
g) |
ein Mitglied zum genannten Personenkreis unter § 9
Abs. 1 und 2 der Satzung fällt. |
| |
|
Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist das
betroffene Mitglied über die vorliegenden Vorwürfe zu unterrichten
und ihm Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme
zu geben. Der Ausschluss wird mit Zugang des schriftlich
begründeten Beschlusses an den Betroffenen rechtswirksam. Ein
gegen den Ausschluss gerichtetes Rechtsmittel hat keine
aufschiebende Wirkung.
|
| §12 |
Vereinsinterner Rechtsweg |
| |
Für die Regelung
von Streitigkeiten im Verhältnis des Vorstandes zu einzelnen
Mitgliedern gelten die Vorschriften des vereinsinternen
Rechtsweges. Die Vorgehensweise, insbesondere bei Beschlüssen zur
Streichung von der Mitgliederliste, ist wie folgt: |
| |
1. |
Bei
satzungswidrigem bzw. gegen geltende Vereinsordnungen verstoßendes
Verhalten wird das Mitglied einmalig abgemahnt. In dieser Abmahnung
wird für den Wiederholungsfall die Streichung von der
Mitgliederliste angedroht. |
| |
2. |
Tritt der
Wiederholungsfall ein, ergeht eine Aufforderung zu einer
schriftlichen Stellungsnahme an das Mitglied, um ihm die Möglichkeit
zu geben, sein Verhalten zu erklären. |
| |
3. |
Nach
Kenntnisnahme, bzw. nach Ausbleiben der schriftlichen
Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Versand der
Aufforderung, trifft der Vorstand eine Entscheidung über die
Streichung von der Mitgliederliste. |
| |
4. |
Wenn der Vorstand
eine Entscheidung zur Streichung von der Mitgliederliste getroffen
hat, tritt diese Streichung unmittelbar in Kraft. Weitere eingelegte
Rechtsmittel, auch die des vereinsinternen Rechtsweges, haben keine
aufschiebende Wirkung. |
| |
5. |
Der von der
Mitgliederliste gestrichenen Person bleibt die Möglichkeit einer
schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese Berufung
ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe der Streichung
als Übergabe-Einschreiben an den ersten Vorsitzenden zu senden. |
| |
6. |
Der
Mitgliederversammlung ist diese Berufung spätestens 14 Tage vor der
regulären Jahreshauptversammlung im zugriffsgeschützten
Mitgliederbereich der Vereinswebseite zugänglich zu machen. Ein
Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme kann im Vereinsforum,
ebenfalls im zugriffsgeschützten Mitgliederbereich, gegeben werden. |
| |
7. |
Die
Mitgliederversammlung stimmt auf der regulären
Jahreshauptversammlung über den Berufungsantrag ab. Für die
Entscheidung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
ausreichend. |
| |
8. |
Wenn die
Mitgliederversammlung gegen eine Streichung von der Mitgliederliste
stimmt, ist eine Arbeitsgruppe, bestehend aus zwei
Vorstandsmitgliedern und 2 Vereinsmitgliedern, die von der Person,
die von der Mitgliederliste gestrichen wurde, bestimmt werden, zu
bilden, die gemeinsam einen endgültigen Beschluss zur Bestätigung
oder Aufhebung der Streichung von der Mitgliederliste trifft. |
| |
10. |
Weitere
Rechtsmittel sind im vereinsinternen Rechtsweg nicht vorgesehen. |
| |
11. |
Ein
Schadensersatzanspruch des Mitglieds gegenüber dem Verein, im
Zusammenhang mit einer widerrufenen Streichung von der
Mitgliederliste, besteht im vereinsinternen Rechtsweg nicht. |
| §13 |
Mitgliedsbeiträge |
| |
1. |
Zur Deckung
anfallender Kosten bei Neuaufnahmen erhebt der DMRM eine einmalige
Aufnahmegebühr. |
| |
2. |
Zur Deckung der
Kosten und zur Durchsetzung der Vereinsziele wird ein Jahresbeitrag
von allen Mitgliedern erhoben. Lediglich Ehrenmitglieder sind von
der Zahlung befreit. |
| |
3. |
Die Höhe des
Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt und sind der Beitragsordnung zu
entnehmen. |
| |
4. |
Der jährliche
Mitgliedsbeitrag wird im voraus am 01. Januar eines jeden
Geschäftsjahres fällig. |
| |
5. |
Für die
Inanspruchnahme von weiteren Leistungen, wie z. B. der Erstellung
von Ahnentafeln, sind durch die Mitglieder weitere Gebühren zu
zahlen, die vom Vorstand gemäß wirtschaftlicher Erfordernisse
festgesetzt und durch die Gebührenordnung geregelt werden. |
|
|
|
|
|
|
|
3. ABSCHNITT - VORSTAND |
|
|
|
| §14 |
Gesetzlicher
Vorstand/Vertretungsbefugnis |
|
1. |
Der gesetzliche
Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus ... |
| |
|
a)
dem 1. Vorsitzenden. b)
dem 2. (stellvertretenden)
Vorsitzenden. c)
dem Kassenwart.
|
| |
2. |
Der gesetzliche
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26
BGB). |
| |
3. |
Der Verein wird
jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder des gesetzlichen Vorstands
gemeinsam vertreten. |
| §15 |
Gesamtvorstand |
| |
1. |
Vorstand im Sinne
dieser Satzung ist der Gesamtvorstand bestehend aus ...
a)
dem 1. Vorsitzenden. b)
dem 2. (stellvertretenden)
Vorsitzenden. c)
dem Kassenwart.
d) dem Beisitzer. |
| |
2. |
Die Schriftführung
wird vom Gesamtvorstand übernommen. Näheres regelt die
Geschäftsordnung. |
| |
3. |
Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
|
§16 |
Beschlüsse des Vorstands |
| |
1. |
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufung
kann mündlich bei einer Frist von 14 Tagen erfolgen und die
Tagesordnung braucht vorab nicht angekündigt zu werden. Jedes
Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, zu Beginn einer Sitzung,
eigene Themen zur Aussprache und Beschlussfassung auf die
Tagesordnung zu setzen. |
| |
2. |
Ferner kann der
Vorstand ebenfalls nach schriftlicher (auch via Internet) oder
fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein
Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf
einer Vorstandssitzung beantragt. |
| |
3. |
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind bzw. an der schriftlichen
oder fernmündlichen Erörterung beteiligt sind. |
| |
4. |
Bei der
Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden. |
| |
5. |
Die
Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse jeder
Vorstandssitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten. |
|
§17 |
Zuständigkeit des Vorstands |
| |
1. |
Der Vorstand führt
die Geschäfte des DMRM; er ist für alle Angelegenheiten und
Entscheidungen des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat
der Vorstand folgende Aufgaben: |
| |
|
a) |
Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer
Tagesordnung. |
|
|
b) |
Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
|
|
c) |
Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit. |
|
|
d) |
Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des Vereins. |
| |
|
e) |
Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. |
|
|
f) |
Erstellung und
Pflege der Ordnungen des Vereins. |
| |
|
g) |
Vergabe von
Vereinszuchtrecht und Aussprache von Zuchtverbot innerhalb des
Vereins in Absprache mit der Zuchtkommission. Näheres beschreiben
die Zuchtordnungen. |
| |
|
h) |
Abschluss und
Kündigung von Arbeitsverträgen. Näheres beschreibt die
Geschäftsordnung. |
|
|
i) |
Vertragsabschlüsse
mit Dritten. |
|
§18 |
Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen |
| |
1. |
Der Vorstand ist
befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der
Mitgliederversammlung obliegen. |
| |
2. |
Die vorläufigen
Anordnungen und Maßnahmen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit
der nachträglichen Genehmigung durch die nächste
Mitgliederversammlung. Für den Fall der Ablehnung durch die
Mitgliederversammlung ist eine Rücknahme der Anordnungen oder
Maßnahmen nach dem Prinzip der Verlustminimierung durchzuführen. |
|
§19 |
Wahl und Amtsdauer des Vorstands |
| |
1. |
In den Vorstand
des DMRM können nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Die Wahl zum Vorstand
erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln, auf Antrag in geheimer, schriftlicher Wahl, zu wählen. Für
ein Vorstandsamt gilt das Mitglied des DMRM als gewählt, auf dessen
Namen sich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigen
(siehe § 23, Abs. 7). |
| |
2. |
Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre und endet mit Amtsbeginn des neu gewählten
Vorstands. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im DMRM endet automatisch auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds. |
| |
3. |
Tritt ein
Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus,
besetzt der verbliebene Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung das frei gewordene Amt kommissarisch neu. Die
nächste Mitgliederversammlung wählt sodann das Ersatzmitglied für
den Rest der laufenden Amtszeit. |
| |
4. |
Eine vorzeitige
Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich, wenn
vereinsschädigendes Handeln nachgewiesen werden kann. Bei unklarer
Beweislage muss zur Durchsetzung oder Ablehnung der Abwahl eine
erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. |
|
|
|
|
|
|
|
4. ABSCHNITT - MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
|
|
|
|
§20 |
Allgemeines |
| |
1. |
In der
Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied sowie
Familienmitglied eine Stimme, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
| |
2. |
Die Ausübung des
Stimmrechts durch Stimmübertragung an ein anderes Mitglied anhand
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. |
| |
3. |
Bei anstehenden
Wahlen besitzt jedes ordentliche Mitglied sowie Familienmitglied das
aktive Wahlrecht, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
| |
4. |
Sofern Förder- und
Ehrenmitglieder nicht gleichzeitig die ordentliche Mitgliedschaft
besitzen, haben sie kein Wahl- und Stimmrecht, sondern
ausschließlich Rederecht. |
| |
5. |
Personen, die
keine Vereinsmitglieder sind, dürfen der Mitgliederversammlung
grundsätzlich nur als Gäste beiwohnen, wenn der Vorstand ihre
Anwesenheit vorab zumindest mündlich genehmigt hat. Entsprechende
Anträge sind spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin der
Versammlung an den Vorstand zu stellen. Gäste haben weder Rede- noch
Wahl- oder Stimmrecht. |
|
§21 |
Einberufung der Mitgliederversammlung |
| |
1. |
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. |
| |
2. |
Die Einberufung
der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand und erfolgt
über die Homepage des Vereins sowie über das vereinsinterne
Mitgliederforum im Internet. |
| |
3. |
Die Einladung
erfolgt spätestens 28 Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. |
| |
4. |
Mitglieder ohne
Internetzugang können beim Vorstand schriftlich die postalische
Benachrichtigung zur Jahreshauptversammlung beantragen. Eine
Beantragung per E-Mail ist zulässig. |
| |
5. |
Die postalische
Benachrichtigung zur Jahreshauptversammlung ist kostenlos. |
|
§22 |
Anträge |
| |
1. |
Mitgliederanträge
für die Tagesordnung müssen spätestens 14 Kalendertage vor der
Versammlung schriftlich (per Email oder Brief) mit Begründung beim
Vorstand eingehen. |
| |
2. |
Ausschließlich der
Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge
einbringen. Die Dringlichkeit muss begründet werden. |
| |
3. |
Anträge auf
Änderung der Satzung oder der Beitragshöhe wie auch Anträge auf
Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder Auflösung des Vereins sind nur
zulässig, wenn sie spätestens 21 Kalendertage vor der Versammlung
schriftlich (per Email oder Brief) mit eingehender Begründung und
unter Beifügung der Texte bzw. Betragsangaben der vorgeschlagenen
Änderungen beim Vorstand eingehen. Bei Antrag auf Abwahl muss das
Schreiben an den Vorstand, den Tatbestand des vereinsschädigenden
Handelns des Vorstandsmitglieds nachweisbar darlegen, dessen Abwahl
gewünscht wird. |
|
§23 |
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung |
| |
1. |
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des
Vorstands geleitet. |
| |
2. |
Beschlussfähig ist
jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der
Zahl der erschienen Mitglieder. Mindestens anwesend sein müssen
jedoch zwei Vorstandsmitglieder sowie ein ordentliches Mitglied, das
nicht dem Vorstand angehört. |
| |
3. |
Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. |
|
4. |
Bei
Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1.
Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung, die des
versammlungsleitenden Vorstandsmitglieds, doppelt. |
|
5. |
Zur Änderung der
Satzung sowie Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
|
6. |
Eine Änderung des
Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. In der Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder
können nur binnen 28 Tagen nach Durchführung der
Mitgliederversammlung ihre Zustimmung dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklären. Dies kann auch via Internet erfolgen. |
|
7. |
Bei Wahlen gilt
als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit zweier
Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl dieser beiden. Gewählt ist dann
derjenige, der mindestens eine Stimme mehr erhalten hat. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden oder die Stimme des versammlungsleitenden
Vorstandsmitglieds, wenn er selbst abwesend oder der zur Wahl
stehende Kandidat ist. |
|
§24 |
Beurkundung |
|
1. |
Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen. |
|
2. |
Beschlüsse zur
Änderung der Satzung sind in genauem Wortlaut wiederzugeben. |
|
3. |
Das
Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen. |
|
4. |
Das Protokoll wird
auf den internen Mitgliederseiten der Website des Vereins
veröffentlicht. Es gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 28
Kalendertagen nach Veröffentlichung schriftlich (per Email oder
Brief) beim Vorstand Einspruch eingelegt worden ist. Über Einsprüche
entscheidet der Versammlungsleiter nach Rücksprache mit dem
Protokollführer. |
|
§25 |
Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung |
|
1. |
Die
Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan des DMRM. Insbesondere ist
die Mitgliederversammlung in folgenden Angelegenheiten zuständig: |
|
|
a)
|
Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands. |
|
|
b) |
Entgegennahme des
Protokolls der Kassenprüfer. |
|
|
c) |
Entlastung des
Vorstands |
|
|
d) |
Wahl des Vorstands
sowie der Leitung spezieller Gremien und jährliche Wahl der beiden
Kassenprüfer, von denen mindestens einer diese Tätigkeit nicht im
vorherigen Geschäftsjahr ausgeübt haben darf, und eines
Stellvertreters für die Kassenprüfer. |
|
|
e) |
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins. |
|
|
f) |
Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr |
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g) |
Beschlussfassung
zur Ernennung von Förder- und Ehrenmitgliedern. |
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§26 |
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
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1. |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. |
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2. |
Die Einberufung
erfolgt spätestens 14 Kalendertage vor der Versammlung unter Angabe
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern
zur Tagesordnung sind nicht zulässig. |
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3. |
Im Übrigen gelten
die §§ 20 und 23-25 der Satzung entsprechend. |
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5. ABSCHNITT - VEREINSVERMÖGEN |
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§27 |
Verwaltung |
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1. |
Das
Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet. |
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2. |
Die Bestimmung
über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand nach
bestem Wissen und Gewissen. Der Vorstand ist gegenüber der
Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des
Vereinsvermögens verpflichtet. |
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3. |
Der Kassenwart ist
verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu
unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen
Angelegenheiten vorher zu hören. |
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4. |
Der Vorstand ist
bei seinen Ausgaben an die Grundsätze der Sparsamkeit gebunden. Das
Vereinsvermögen darf grundsätzlich keinen negativen Saldo aufweisen,
ohne dass eine Genehmigung der Mitgliederversammlung vorliegt. Im
Übrigen können Einschränkungen der Verfügungs- und Vertretungsmacht
des Vorstands nur durch Änderungen dieser Satzung erfolgen. |
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§28 |
Kassenprüfung |
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1. |
Die Kassenführung
des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei von
der Mitgliederversammlung gewählte, nicht dem Vorstand angehören
dürfender, Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die
Einhaltung evtl. bestehender Bilanzierungspflichten nach dem
Steuerrecht. |
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2. |
Über die Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern und dem
Kassenwart zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben ist. |
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3. |
Zusätzliche
Kassenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres können vom
Vorstand im Bedarfsfall angeordnet werden. |
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§29 |
Haftungsbeschränkung |
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1. |
Der Verein haftet
nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und
Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt
sind. |
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2. |
Der Verein haftet
seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem
fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. |
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3. |
Dies gilt
insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und
Diebstählen. |
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6. ABSCHNITT - SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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§30 |
Auflösung |
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1. |
Der Verein kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu
ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. |
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2. |
Wird die Auflösung
des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte
zu beenden. |
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3. |
Bei Auflösung des
Vereins soll nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, das von
Forderungen freie Vereinsvermögen dem "Deutschen Tierschutzbund e.
V." mit Sitz in Bonn zugute kommen und in Tierheimen, die
Mäuseartige betreuen und versorgen Verwendung finden. |
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Diese Satzung
wurde von der Gründungsversammlung am 25. Juni 2004 in Oberhausen/Rhld.
beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
D-46049
Oberhausen, 25. Juni 2004
Die hier
vorliegende Fassung enthält bereits die Änderungen, die auf der
Jahreshauptversammlung vom 29.04.2006 beschlossen wurden. Im
Einzelnen handelt es sich um die Neuaufnahme des Gerichtsstands (§1,
Abs. 4), die Änderung des Paragraphen 2, Abs. 1 (Anpassung der
Vereinstätigkeit an die tatsächlichen und zu erwartenden
Gegebenheiten), die Änderung der Bestimmungen zur Beantragung einer
Zuchtanwartschaft (§7 Abs. 1, Buchst. a und b / Neuaufnahme des §7
Abs. 7), der Neuaufnahme der Informationspflicht für Mitglieder (§7,
Nr.6), der Änderung der ausgeschlossenen Personen für eine
Mitgliedschaft (§9, Nr.2), der Neuaufnahme des vereinsinternen
Rechtsweges (jetzt §12), der Änderung und Ergänzung der Bestimmungen
für die Einberufung zur Mitgliederversammlung (jetzt §21), der
Neuaufnahme der Haftungsbeschränkung (jetzt §29) sowie der
änderungsbedingten Korrektur der bisherigen Paragraphennummerierung
bzw. Paragraphenreferenzierung. Diese Änderung tritt mit Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 29.04.2006 in Kraft. Die hier
vorliegende Fassung der Satzung enthält bereits die zur Eintragung
ins Vereinsregister notwendigen und von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 04.09.2004 beschlossenen Änderungen der §§
1.1, 13.3 und 20.2.
Der DMRM wurde
am 06. Oktober 2004 vom Amtsgericht Oberhausen in das
Vereinsregister unter der Nr. 1634 eingetragen und trägt fortan den
Namen "Deutscher Mäuse-Rassezuchtverein Muroidea e. V.".
gez. der Vorstand i. A. Andrea Becker
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