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| Vereinssitz: Oberhausen/Rhld. | VR 41634 | Gründungsjahr: 2004 |
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Kommissions- und Fachbereichsordnung des DMRM e. V.Inhalt
§ 1 Kommissionen und
Fachbereiche des DMRM _________________________________________ § 1 Kommissionen und Fachbereiche des DMRM
1. Zur Durchsetzung
seiner Vereinsziele stellt der DMRM folgende Kommissionen und
Fachbereiche:
Die Standardkommission bildet insgesamt eine
Ausnahme. Sie ist lediglich für Aufnahmen in den Standard zuständig und
wird dazu einberufen. Siehe §9. 2. Jede Kommission / jeder Fachbereich setzt sich aus einem Leiter, einem stellvertretenden Leiter sowie weiteren Mitgliedern zusammen.
§ 2 Aufgaben und Tätigkeiten der Kommissionen und Fachbereiche
1. Die
Zuchtkommissionen und Standardkommissionen sind zuständig für alle Belange des Zuchtwesens
und in Teilbereichen des Ausstellungswesens.
2. Der Fachbereich
Futtertierzucht ist zuständig für die Belange von Züchtern mit dem
primären oder sekundären Ziel, Futtertiere zu züchten.
3. Die Kommission
für Öffentlichkeitsarbeit ist zuständig für alle Belange von
Öffentlichkeit und Medien.
2. Die
Ausstellungskommission ist zuständig für organisatorische Belange des
Ausstellungswesens.
§ 3 Leitung der Kommissionen und Fachbereiche 1. Neben der Erfüllung anfallender administrativer Tätigkeiten bzgl. der Kommissionen bzw. Fachbereiche und ihrer Mitglieder vertritt der Kommissions- bzw. Fachbereichsleiter die Kommission bzw. den Fachbereich in ihren bzw. seinen Angelegenheiten und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben und Tätigkeiten (termingerecht) erfüllt werden. Dazu kann der Leiter selbständig handeln sowie Aufgaben delegieren. Innerhalb der Kommissionen kann deren Leiter einzelne Arbeitsgruppen berufen, deren Leitung er ebenfalls übernimmt. Zudem fungieren die Kommissions- und Fachbereichsleiter neben dem Vorstand als Ansprechpartner für Mitglieder und Nichtmitglieder bei allen fachspezifischen Fragen. 2. Bei Verhinderung des Kommissions- oder Fachbereichsleiters übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben und Tätigkeiten. 3. Alle Kommissions- und Fachbereichsleiter kooperieren miteinander. Arbeitsergebnisse der einzelnen Kommissionen und Fachbereiche werden vom Leiter zur Genehmigung bzw. Kenntnisnahme dem Vorstand sowie allen anderen Kommissionsleitern vorgestellt. Manche Aufgabenbereiche der einzelnen Kommissionen sowie Fachbereiche greifen ineinander über, so dass Absprachen untereinander bereits vor der Präsentation von Ergebnissen getätigt werden müssen. 4. Beschlüsse des Vorstands, welche die Kommissionen und Fachbereiche direkt oder indirekt betreffen, müssen an die jeweiligen Leiter umgehend weiter getragen werden. 5. Der Vorstand kann die Kommissions- und Fachbereichsleiter zur Teilnahme an Vorstandssitzungen bestellen, aber auch gemeinsame Versammlungen von Vorstand und einzelnen oder allen Kommissionen einberufen.
§ 4 Beschlüsse der Kommissionen und Fachbereiche 1. Sofern Abstimmungen notwendig werden, entscheidet die einfache Mehrheit der an einer Sache arbeitenden Kommissions- und Fachbereichsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters bzw. bei dessen längerfristiger Verhinderung über mind. sieben Kalendertage die des stellvertretenden Leiters. 2. Beschlüsse und Entscheidungen oder Veröffentlichungen sind vom Vorstand zu hören und zu genehmigen. 3. Veröffentlichungen von Beschlüssen werden über das Vereinsforum getätigt.
§ 5 Wahl und Amtsdauer der Leitung der Kommissionen und Fachbereiche 1. Die Leitung und stellvertretende Leitung der jeweiligen Kommissionen und Fachbereiche wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Leiter sowie der stellvertretende Leiter muss die ordentliche Mitgliedschaft besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Die Vereinigung mehrerer Kommissions- oder Fachbereichsleitungen auf eine Person ist unzulässig. In Ausnahmefällen kann der stellvertretende Leiter einer Kommission/eines Fachbereiches selbst Leiter einer anderen Kommission/eines Fachbereiches sein. 4. Ein vorzeitiger Rücktritt von der Leitung erfolgt per schriftlicher Erklärung (postalisch oder elektronisch) an den Vorstand. 5. Tritt ein Kommissionsleiter oder stellvertretender Leiter vorzeitig zurück, benennt der Vorstand einen kommissarischen Leiter bzw. stellvertretenden Leiter für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 6. Die vorzeitige Abwahl einer Kommissions- oder Fachbereichsleitung oder dessen Stellvertretung ist nur dann möglich, wenn vereinsschädigendes Handeln, fehlende Fachkompetenz oder Nichterfüllung der erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten nachgewiesen werden kann.
§ 6 Ernennung von Kommissions- und Fachbereichsmitgliedern 1. Die Mitglieder einer Kommission/eines Fachbereichs werden durch den jeweiligen Leiter in Absprache mit dem Vorstand formlos ernannt. Die Ernennung ist nicht termingebunden und kann jederzeit erfolgen. 2. Kommissions- bzw. Fachbereichsmitgliedschaft in mehreren Kommissionen oder Fachbereichen ist zulässig. 3. Eine Mitgliedschaft in der Zuchtkommission ist nur für anerkannte DMRM-Züchter möglich. Weitere Personen können in beratender Funktion für einen befristeten Zeitraum berufen werden. 4. Eine aktuelle Liste aller Mitglieder der jeweiligen Kommission bzw. des jeweiligen Fachbereiches hat der Leiter in den entsprechenden Arbeitsbereichen des Vereinsforums bereit zu stellen.
§ 7 Beendigung der Kommissions- oder Fachbereichsmitgliedschaft 1. Ein vorzeitiger Rücktritt aus der Mitgliedschaft erfolgt per schriftlicher oder mündlicher Erklärung gegenüber dem Leiter, der wiederum den Vorstand davon unterrichtet. 2. Die vorzeitige Beendigung einer Kommissions- oder Fachbereichsmitgliedschaft durch den Leiter ist möglich, wenn vereinsschädigendes Handeln, Störung der Teamarbeit, fehlende Fachkompetenz bzw. mangelnder Wille zur Aneignung derselben oder Nichterfüllung der erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten vorliegt. Sie kann ebenfalls vollzogen werden, wenn das Mitglied selbst versäumt hat, rechtzeitig freiwillig zurückzutreten. 3. Das Gesuch der Abernennung eines Kommissions- oder Fachbereichsmitglieds geschieht auf Antrag (postalisch oder elektronisch) des Kommissionsleiters an den Vorstand. Es muss begründet und durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Kommission dokumentiert werden. 4. Die Beendigung der Kommissions- oder Fachbereichsmitgliedschaft erlangt Gültigkeit durch die schriftliche Zustimmung des Vorstands (postalisch oder elektronisch). 5. Je nach Grund der Beendigung der Kommissions- oder Fachbereichsmitgliedschaft, ist eine erneute Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich.
§ 8 Arbeit der Kommissionen und Fachbereiche 1. Als Medium für den gemeinsamen Austausch und das Zustandekommen von wirksamen Beschlüssen innerhalb der Kommissionen und Fachbereiche und unterhalb der Leiter sowie dem Vorstand, stellt der DMRM spezielle Foren bereit. 2. Die Mitglieder der Kommissionen und Fachbereiche verpflichten sich zur aktiven Teilnahme an der Kommissions- und Fachbereichsarbeit und tragen selbst dafür Sorge, stets über den aktuellen Stand der Arbeit informiert zu sein. Längerfristige Verhinderungen über mehrere Tage müssen in den jeweiligen Foren den Leitern bekannt gegeben werden, um unnötige Wartezeiten, z. B. bei Abstimmungen, vermeiden zu können. 3. Die Unterstützung des Gesamtvorstandes in den Kommissionen und Fachbereichen ist grundsätzlich gewünscht. Die Intensität der Unterstützung soll sich antiproportional an der personellen Stärke der Kommissionen sowie den eigenen Kompetenzen und dem persönlichen Interesse an den Aufgaben der jeweiligen Kommissionen orientieren. 4. Die Ausstellungskommission ist nicht ganzjährig tätig und hat keinen fest bestimmten Leiter/Stellvertreter sowie wechselnde Mitglieder. Sie wird zu Veranstaltungsterminen zusammen gestellt und arbeitet somit saisonal.
§ 9 Einberufung der Standardkommission 1. Für Aufnahmen neuer Rassen (Farb-, Zeichnungsvarianten) oder neuer Fellvarianten in den vorläufigen oder endgültigen Zuchtstandard oder Änderungen des Standards wird die Standardkommission einberufen. Diese setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern der zuständigen Zuchtkommission sowie dem Antragsteller zusammen. Unter den Mitgliedern der Zuchtkommission muss sich der Leiter oder Stellvertreter der Kommission befinden. Mindestens ein Mitglied der Standardkommission muss das Amt des DMRM-Zuchtrichters innehaben. Ausländische Zuchtrichter können ebenfalls in die Standardkommission einberufen werden. |
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