german mouse and hamster club

Vereinssitz: Oberhausen/Rhld.

VR 41634

Gründungsjahr: 2004

HOME | Verein | Farbmäuse | Hamster | Züchterlisten | Forum | Termine | Aktuelles

 

Beitrags- und Gebührenordnung des DMRM e. V.

 

Inhalt

§ 1      Sinn und Zweck der Beitrags- und Gebührenordnung
§ 2     
Aktualität und Sorgfaltspflicht des Vereins
§ 3     
Widerspruch gegen Änderungen
§ 4     
Mitgliedsbeiträge
§ 5     
Sonstige Beiträge
§ 6     
Bearbeitungsgebühren und kostenpflichtige Leistungen
§ 7     
Zahlungsfristen
§ 8     
Salvatorische Klausel

__________________________________________

 

§ 1 Sinn und Zweck der Beitrags- und Gebührenordnung

 

Die Beitrags- und Gebührenordnung ist das Medium des Vereins, dem für das laufende Geschäftsjahr verbindlich die Mitgliedsbeiträge für jegliche Formen der beitragspflichtigen Mitgliedschaft zu entnehmen ist. Sie regelt weiterhin die von den Mitgliedern zu zahlenden Gebühren, wenn besondere Dienstleistungen des Vereins in Anspruch genommen werden.

 

§ 2 Aktualität und Sorgfaltspflicht des Vereins

 

  1. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge werden in der Beitrags- und Gebührenordnung spätestens 28 Kalendertage nach Beschluß durch die für die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung verantwortliche Person aktualisiert.
  2. Die Verantwortung für die Aktualität der Beitrags- und Gebührenordnung obliegt, wenn in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, dem Kassenwart.
  3. Wenn die verantwortliche Person für die Aktualität der Beitrags- und Gebührenordnung nicht in der Lage ist, die Aktualisierung fristgerecht durchzuführen, ist diese Verhinderung dem gesetzlichen Vorstand spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf der Frist gemäß §12 Absatz 1 dieser Ordnung mitzuteilen.
  1. Wenn die verantwortliche Person für die Aktualität der Beitrags- und Gebührenordnung dauerhaft nicht in der Lage ist, diese Aufgabe auszuführen, oder diese Person diese Aufgabe niedergelegt hat, ist durch den Gesamtvorstand eine andere Person zu bestimmen, die diese Aufgabe durchführt. Die Auswahl der Besetzung dieses Postens soll nach der Maßgabe der besten Eignung getroffen werden.

 

§ 3 Widerspruch gegen Änderungen

 

  1. Wenn ein ordentliches Mitglied Einwände gegen die aktualisierte Fassung der Beitrags- und Gebührenordnung anmeldet, oder die geänderten Passagen als nicht übereinstimmend mit den Beschlüssen erachtet, ist dieses Begehren als „Widerspruch gegen die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung“ schriftlich an den Vorstand, zu Händen des 1. Vorsitzenden zu richten. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die bestätigte Zustellung einer E-Mail nachgewiesen werden kann.
  2. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Änderungen auf der Webseite des Vereins unter dem URL http://www.dmrm.de oder in den „Vereinsinternen Bekanntmachungen“ im Internet-Forum des DMRM.e.V.
  3. Über den Widerspruch entscheidet eine Kommission, die nach dem Widerspruch gebildet wird. Sie besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern des Gesamtvorstands sowie der Widerspruch einlegenden Person und ein durch diese zu benennendes ordentliches Mitglied des DMRM.

4.    Die Erlangung der Informationen über die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung ist eine Holschuld jedes einzelnen Mitglieds, weil nach jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung gerechnet werden muß.

5.    Mitgliedern, die nicht das Medium Internet zur Informationsbeschaffung über die aktuellen Vereinsangelegenheiten nutzen, kann die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung kostenpflichtig zugestellt werden. Die Höhe dieser Kosten regelt diese Ordnung.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Familienmitgliedschaft ist untrennbar mit der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verbunden.
  2. Ordentliche Mitglieder zahlen pro Kalenderjahr € 30,00 Mitgliedsbeitrag.
  3. Familienmitglieder zahlen pro Kalenderjahr € 20,00. Familienmitglieder sind Mitglieder, die mit einem ordentlichen Mitglied in erster Linie verwandt sind oder mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

§ 5 Sonstige Beiträge

 

1.    Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Zu weiteren Bestimmungen betreffend der Ehrenmitgliedschaft wird auf die Satzung verwiesen.

  1. Fördermitglieder entrichten einen freiwilligen Betrag über den Mitgliedsbeitrag hinaus, um die Arbeit des Vereins besonders zu fördern. Die Mindesthöhe der Förderbeiträge beträgt € 20,00 pro Jahr. Der Verwendungszweck dieser Förderbeiträge ist an den satzungsgemäßen Vereinszweck gebunden.

 

§ 6 Bearbeitungsgebühren und kostenpflichtige Leistungen

 

  1. Für die Aufnahme jedes einzelnen ordentlichen oder Familienmitglieds wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 20,00 erhoben.
  2. Bei Beantragung eines Vereinszuchtrechts wird eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 erhoben. Dieser Betrag ist bei jedem Antrag, Änderungsantrag oder Neuantrag zu entrichten. Eine fristgemäß beantragte Verlängerung der Anwartschaft bleibt gebührenfrei.
  3. Für die Zustellung von Informationen über den herkömmlichen Postweg gemäß §7, Nr.6, Buchstabe d der Vereinssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a)    für die Zusendung von bis zu 3 Seiten, Format A4: € 3,00

b)    für die Zusendung von 4 oder 5 Seiten, Format A4: € 5,00

c)     für die Zusendung von mehr als 5 Seiten, Format A4: € 8,00

d)    für die Zusendung von geänderten Ordnungen oder gegebenenfalls der geänderten Vereinssatzung, Kosten pro Dokument: € 10,00

  1. Die Ersatzanfertigung und –zustellung verlorengegangener Ausweise wird mit € 10,00 pro Ausweis berechnet.
  2. Für den Fall der Zustellung von Dokumenten über den Postweg gelten alle Gebühren zuzüglich der Portokosten.
  3. Alle Gebühren sind nach Aufforderung im Voraus auf das aktuelle Vereinskonto zu überweisen.
  4. Über die Erhebung zusätzlicher Beträge im Zusammenhang mit weiteren kostenpflichtigen Leistungen entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Erweiterung des § 6 dieser Beitrags- und Gebührenordnung ist aus diesem Grund ausdrücklich vorgesehen.

 

§ 7 Zahlungsfristen

 

1.    Der Jahresmitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied zu Beginn eines Kalenderjahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Beitrag muß bis zum 14. Januar eines jeden Jahres auf dem Vereinskonto gutgeschrieben sein.

2.    Bei Vereinsbeitritt ist grundsätzlich ein voller Jahresbeitrag zu zahlen.

3.    Ab dem 15. Kalendertag Zahlungsverzug wird eine mit € 3,00 zu berechnende Erinnerung und Zahlungsaufforderung versandt.

4.    Ab dem 30. Kalendertag Zahlungsverzug kommt es gemäß § 10, Abs. 1 der Satzung zum Ruhen der Mitgliedschaft. Es wird eine zweite und letzte Erinnerung und Zahlungsaufforderung unter Ankündigung der Streichung der Mitgliedschaft versandt, die ebenfalls mit € 3,00 in Rechnung gestellt wird.

5.    Ab dem 45. Kalendertag Zahlungsverzug wird dieser Verzug zur satzungsgemäßen Vorstandsentscheidung zur Streichung der Mitgliedschaft gemäß § 11, Abs. 3 an den Vorstand weitergegeben.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

 

Wenn eine Bestimmung dieser Beitrags- und Gebührenordnung für ungültig erklärt wird, dann soll eine neue Bestimmung gefunden werden, die dem Sinn der für ungültig erklärten Bestimmung am nächsten kommt. Die Erklärung der Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung betrifft nicht die gesamte Beitrags- und Gebührenordnung, sondern nur die Bestimmung selbst.

 

 

Stand 18.01.2008

 

 

 

Beitrags- und Gebührenordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum-Disclaimer-Urheberrecht-Datenschutz

copyright © DMRM e.V.